Die digitale Welt birgt oft Gefahren. Ein aktueller Fall der Schlagzeilen macht betrifft Christiane R. Diese 62-jährige Stiftungmitarbeiterin aus dem Ruhrgebiet steht im Fokus einer umstrittenen Abmahnung. Der Vorwurf: Sie soll einen Erotikfilm heruntergeladen haben ebenfalls wenn sie das nie getan hat. Die Basis dieses Vorwurfs? Ihre IP-Adresse.
Der Fall Christiane R.: Abmahnung wegen Porno-Upload
Am 5. November 2024 um 23:46 Uhr wurde Christiane R. von einer Hamburger Kanzlei beschuldigt, einen Pornofilm mit dem Titel „Die Orgasmen meiner Frau“ via Tauschbörse heruntergeladen und gleichzeitig anderen Nutzern bereitgestellt zu haben. Die Forderung der Abmahnkanzlei beläuft sich auf 650 Euro. Verwirrt und fassungslos äußert Christiane: „Ich weiß gar nicht, ebenso wie man solche Filme herunterlädt.“ Ihre Situation ist kein Einzelfall. Ähnliche Geschichten kommen immer wieder ans Licht.
Das Geschäft mit der Scham: Porno-Abmahnungen
Berichte zeigen. Dass Abmahnung von Rechtsanwalt Yussof Sarwari stammt der im Auftrag von Rechteinhabern gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht. Dies betrifft besonders die Verbreitung von Pornofilmen über gesetzeswidrige Plattformen. Die Kanzlei Sarwari vertritt mehrere Rechteinhaber aus der Erotikbranche, darunter ClaudiMedia und Asteria Media SL. Experten des Urheberrechts wie Tobias Kläner, schätzen, dass etwa 25 % der Abgemahnten sofort zahlen – oft gezeichnet von Scham. Die Angst vor weiterer Korrespondenz oder einem Gerichtsverfahren ist groß.
IP-Adresse als Risiko: Technische Schwächen
Der potenziell fatale Punkt liegt in der Abhängigkeit von IP-Adressen. Diese werden durch gerichtliche Anordnungen ermittelt stehen aber nicht zwangsläufig mit einer bestimmten Person in Verbindung. Kläner erläutert – dass der Anschluss zum Tatzeitpunkt auch von anderen Personen genutzt worden sein kann. Viele Nutzer teilen ihr WLAN mit Freunden oder Nachbarn. Dies erhöht die Gefahr – in unerfreuliche Situationen zu geraten. Dies gilt auch für Christiane die ihr WLAN-Passwort mehrmals weitergegeben hat.
Typisch für Abmahnschreiben sind der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung die Forderung einer Unterlassungserklärung und die Zahlungsaufforderung von meist 650 Euro. Die Kanzlei übt oft Druck aus – indem sie auf kurze Fristen hinweist.
Handlungsempfehlungen: Klug reagieren
Für alle betroffenen Personen gibt es einige Handlungsempfehlungen. Zunächst sollte niemand voreilig Zahlungen leisten. Abmahnschreiben benötigen juristische Prüfung. Ein Fachanwalt ist hier ratsam – um ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren. Das WLAN sollte zudem gut gesichert sein – starke Passwörter, WPA3-Verschlüsselungen und ein Monitoring der Geräte sind essenziell. Auch das Aufbewahren von Netzwerk-Protokollen kann im Streitfall hilfreich sein.
Kommentare
: Warnung vor der Abmahnindustrie
Christiane R.s Fall ist ein eindringliches Beispiel dafür, ebenso wie schnell man in die Abmahnindustrie geraten kann – ohne selbst etwas falsch zu machen. Wichtig bleibt; dass nicht jeder Anschlussinhaber automatisch haftet. Das Teilen der Internetverbindung mit anderen kann die Haftung beeinflussen. Sensibilisierung für diese Risiken ist dringend empfehlenswert.