Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken ihren Kunden die Transaktionsnummern fürs Online-Banking nur dann in Rechnung stellen dürfen, wenn sie ebenfalls tatsächlich benutzt wurden. Falls eine smsTAN nicht verwendet wurde – dürfen dafür auch keine Kosten anfallen.
Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Nicht zulässig ist es beispielsweise, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren ? die TAN muss auch zum Einsatz kommen.
In dem Musterfall (Az. XI ZR 260/15) hatten die Verbraucherzentralen stellvertretend die Kreissparkasse Groß-Gerau verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte nach Darstellung der Verbraucherschützer noch einmal zehn Cent kosten. Das wäre nach dem Karlsruher Urteil nicht zulässig. Der Streit ist aber noch nicht entschieden: Weil die Sparkasse abstreitet die Klausel so formuliert zu haben, muss das zuständige Oberlandesgericht sich den Fall noch einmal genauer anschauen.
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