
Andere Klauseln in den App-AGB können dagegen im Streitfall unwirksam sein. Etwa, wenn das Kleingedruckte unzulässige Passagen enthält, weil beispielsweise im Ausland sitzende Anbieter von Anwendungen ihre Nutzungsbestimmungen nicht an das deutsche Recht angepasst haben. Selbst wenn man so eine Klausel akzeptiert, so der Rechtsanwalt, muss man sich daran nicht halten.
Unzulässig sind auch Klauseln, in denen sich App-Anbieter das Recht vorbehalten, Updates automatisch und ohne vorherige Einwilligung der Nutzer durchführen zu können. "Dies stellt einen Eingriff in das Gewährleistungsrecht des Verbrauchers dar, weil Apps jederzeit an Funktionen verlieren können, ohne dass der Verbraucher vorher einwilligt", erläutert Solmecke. Ebenfalls unzulässig seien Klauseln, die es App-Betreibern erlauben, ihre Apps jederzeit teilweise oder ganz einzustellen. "Käufer gehen davon aus, bezahlte Apps behalten und weiter nutzen zu können", sagt dazu der Medienrechtsanwalt. "Eine Einstellung der Leistungen ist mit einem entgeltpflichtigen Vertrag nicht vereinbar und stellt einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB dar."
Auch sind laut Solmecke Klauseln unwirksam, nach denen persönliche Daten der App-Nutzer grundsätzlich für Werbung genutzt werden dürfen. Eine pauschale Datenerhebung verstößt gegen das Datenschutzrecht, hätten Gerichte in der Vergangenheit schon geurteilt. Nutzern müsse mitgeteilt werden, welche ihrer Daten an welche Unternehmen weitergegeben werden können - nur nach diesem Hinweis und nach Einwilligung der Nutzer sei die Weitergabe der Daten erlaubt.
Weitere Beispiele für rechtlich unwirksame AGB-Inhalte sind laut Solmecke eine beschränkte Haftbarkeit bei Personenschäden und Todesfällen im Rahmen einer App-Nutzung sowie Klauseln, mit denen App-Anbieter sich das Recht einräumen, die Geschäftsbedingungen jederzeit ändern zu können. "Dies ist ein versteckter Vorbehalt von Leistungsänderungen - völlig unbestimmt und nicht auf nachträglich entstehende Äquivalenzstörungen oder Regelungslücken beschränkt", so der AGB-Experte.
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