Kleinere Urheberrechtsreform für die Wissenschaft beschlossen

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Lehrer und Forscher nun 15 Prozent eines Werks kopieren oder in elektronische Semesterapparate einstellen dürfen. Ursprünglich waren 25 Prozent geplant. Des Weiteren gibt es neue Regeln für digitale Leseplätze und den Kopienversand.


Kern der Initiative ist es die bislang im Urheberrechtsgesetz weit verstreuten Bestimmungen zu bündeln und klarer zu fassen auf deren Basis Lehrer Wissenschaftler & Forscher Teile geschützter Werke nutzen und vervielfältigen dürfen. Parallel sollen Befugnisse für Einrichtungen wie Bibliotheken, Museen und Archive geschaffen werden.

15 statt 25 Prozent

Die bestehenden, immer wieder umkämpften Paragrafen 52a und b und ebenfalls 53a im Urheberrechtsgesetz zu elektronischen Semesterapparaten, Leseterminals in Bibliotheken und digitalem Kopienversand will die Bundesregierung mit dem Entwurf in geänderter Form in eine neue Untergruppe 60a bis h einbringen, "behutsam erweitern" und mit zusätzlichen Bestimmungen zusammenführen, mit denen das exklusive Verwerterrecht zugunsten von Bildung & Wissenschaft eingeschränkt werden soll. Dabei bleibt das Kabinett aber teils deutlich hinter dem Vorschlag zurück die der federführende Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) Anfang des Jahres ins Spiel gebracht und damit eine Protestkampagne bei Verlegern ausgelöst hatte.

Lehrer und Forscher sollen demnach künftig 15 Prozent eines Werks kopieren oder in elektronische Semesterapparate einstellen und damit öffentlich zugänglich machen dürfen. Maas wollte ursprünglich 25 Prozent für diese Zwecke freigeben, während der Bundesgerichtshof die Grenze für Lehrmaterialien in Intranets bei 12 Prozent gezogen hatte. Für die eigene wissenschaftliche Forschung sollen weiter bis zu 75 Prozent eines Werks verwendet werden dürfen.

Bibliotheken vs․ Verlage

Für Bibliotheken sieht die Regierung übereinstimmend mit dem Referentenentwurf des Justizressorts eine eigene Regel vor der ihnen in bestimmten Fälle erlaubt, Kopien herzustellen und diese im Zusammenhang mit Restaurierungen auch zu verbreiten und zu verleihen. Sie dürfen zudem Nutzern an Leseterminals in ihren Räumen je Sitzung bis zu zehn Prozent eines Werks für nicht-kommerzielle Zwecke verfügbar machen.

Im gleichen Umfang können Bibliotheken Interessenten "auf Einzelbestellung" Kopien zuschicken. Vertragliche Vereinbarungen mit Verlagen sollen nun an diesen beiden Punkten im Gegensatz zum Plan des Justizministers aber Priorität besitzen vor der gesetzlichen Erlaubnis.

Kurz vor knapp

Die geplante Reform erklärt des Weiteren erstmals im Einklang mit einem EU-Vorhaben Vervielfältigungen beim Text- & Data-Mining für zulässig, obwohl nur für unkommerzielle Zwecke. Dabei werden eine Vielzahl von Schriften, Daten, Bildern und sonstigen Materialien automatisiert ausgewertet um daraus neue Erkenntnisse zu gewinnen. Unternehmen müssten dafür Rechte nach wie vor eigenständig klären.

Mit dem Vorhaben will das Kabinett kurz vor knapp noch ein weiteres Versprechen aus dem schwarz-roten Koalitionsvertrag umsetzen und eine "Bildungs- & Wissenschaftsschranke" im Urheberrecht etablieren. Dafür hatten sich neben den Betroffenen auch der Bundesrat und Juristen immer wieder eingesetzt. Viel Zeit vor der Sommerpause und der Neuwahl des Bundestags bleibt nicht mehr: das Parlament müsste die Initiative im Eiltempo in den restlichen vier Sitzungswochen behandeln. In Kraft treten würde das Gesetz dann im März 2018 darauffolgend vier Jahren müsste es evaluiert werden.

Web-Harvesting möglich

Eine umfassende Generalklausel die es Wissenschaftlern & Studenten erlauben würde, publizistische Werke jedweder medialer Art für den nichtgewerblichen Gebrauch genehmigungsfrei uneingeschränkt zu nutzen, hält die Exekutive nicht für praktikabel. Derlei offene Vorgaben ließen sich erst nach jahrelangen Verhandlungen und Rechtsstreitigkeiten konkretisieren.

Maas betonte, dass ein modernes Urheberrecht unerlässlich sei, "um die immensen Potenziale digitaler Inhalte für Bildung und Forschung nutzbar zu machen". Autoren, Verlage und andere Inhalteanbieter erhielten für den vorgesehenen "Basiszugang" ohne Lizenz eine angemessene, über Verwertungsgesellschaften abgerechnete Vergütung die unterschiedlichen Interessen von Verwertern & Nutzern blieben so gewahrt. Die Reform schaffe zudem Rechtssicherheit für die Deutsche Nationalbibliothek. Diese könne künftig "Web-Harvesting" betreiben, also frei zugängliche Internetinhalte archivieren und so "unser kollektives Gedächtnis auch in der digitalen Welt sichern".

Zuletzt aktualisiert am Uhr





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