Das Amtsgericht in Hamburg hat die Entscheidung des Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar bestätigt. Dass Bürgel wegen eines Datenschutzverstoßes eine Strafe zahlen muss. Konkret ging es um das Geoscoring, bei dem die Schufa-Konkurrenz die Bonität von Kunden anhand ihres Wohnorts bewertet hat. Bürgel hat angekündigt – das Urteil anzufechten.
000 Euro konfrontiert, anschließend sie auf eine Bonitätsanfrage einer Online-Firma hin dieser allein einen Scorewert über die Wohnanschrift eines Kunden übermittelte. Weitere Auskünfte über die Person konnte der Schufa-Wettbewerber nicht geben. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar sah in dem Vorgehen einen klaren Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Scoring zur Prüfung der Kreditwürdigkeit. Er verhängte deshalb das entsprechende Bußgeld.
Das Bundesdatenschutzgesetz untersagt es seit einer Reform von 2009, "ausschließlich" Wohnortdaten für die entsprechende Wahrscheinlichkeitsberechnung zu nutzen. Auskunfteien dürfen demnach nicht die potenzielle Zahlungsfähigkeit eines Betroffenen allein aus seiner Wohngegend ableiten, ohne weitere personenbezogene Informationen und Parameter einzubeziehen. Genau ein solches reines Geoscoring sah Caspar in dem Bürgel-Fall gegeben. Die Auskunftei hielt dem Kontrolleur zufolge dagegen, dass sie dem Onlinehändler mitgeteilt habe der Kunde sei ihr nicht bekannt. Also seien gar keine persönlichen Informationen übermittelt worden.
Empfindliche Strafen
Dieser Einwand überzeugte die Datenschutzaufsicht jedoch ebendies wenig wie nun das Amtsgericht Hamburg. Dieses schloss sich mit einem Urteil vom 16. März (Az.: 233 OWi 12/17) dem Standpunkt der Kontrollbehörde an und bestätigte das Bußgeld in voller Höhe, ebenso wie es in einer Mitteilung der unabhängigen Institution heißt. Zum Verhängnis wurde der Auskunftei laut Caspar vor allem: Sie den Scoringwert mit persönlichen Daten des Kunden verknüpfte.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig da Bürgel Beschwerde dagegen eingelegt hat. Caspar geht trotzdem bereits davon aus – dass er derartige Verfahren künftig gar nicht weiterhin führen muss. Hintergrund ist, dass die von Mai 2018 an geltende EU-Datenschutzverordnung die hiesigen Schranken beim Geoscoring nicht aufhebt, den Bußgeldrahmen aber um ein Vielfaches erhöht.
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