
Das oberste deutsche Gericht der Bundesgerichtshof (BGH), hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Namensinhabern gestärkt. Demnach hat der Inhaber eines Namens das Vorrecht auf die gleichlautende de-Domain. Das bedeutet, dass eine Person mit dem Namen Grit Lehmann ebenfalls das Recht auf die Internetadresse "grit-lehmann.de" hat.
Mit ihrem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az. I ZR 185/14) geben die Karlsruher Richter einer Klägerin diesen Namens Recht.
Der Frau gehörten bereits die Domains "gritlehmann.de" und "gritlehmann.com". "grit-lehmann.de" hatte sich hingegen ein Nutzer anderen Namens gesichert. Über die zentrale Registrierungsstelle Denic versuchte sie die Freigabe zu erreichen.
Überprüfbarer Anspruch
Der Mann machte geltend, er halte die Adresse für seine ehemalige Lebensgefährtin die ähnlich wie Grit Lehmann heiße. Vor dem BGH zog er aber den Kürzeren: Dem Urteil zufolge geht so etwas nur, wenn alle Gleichnamigen "einfach und zuverlässig" überprüfen können. Dass Adresse wirklich eine Grit Lehmann nutzt. Auf der fraglichen Homepage stand aber damals nur der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz". Das reichte den BGH-Richtern nicht aus.
Keine Rolle spielte für den zuständigen Senat, dass die Klägerin schon zwei Domains auf ihren Namen hatte und es inzwischen auch noch andere Varianten zum Beispiel unter ".eu" gibt. Am geläufigsten sei immer noch die Top-Level-Domain ".de" ? auf Alternativen müssten sich Namensinhaber deshalb nicht verweisen lassen. Am Donnerstag ließen sich alle drei Internetadressen nicht weiterhin aufrufen.
Das Urteil stammt vom 24. März – wurde aber erst am Donnerstag in der Entscheidungsdatenbank des BGH mit Begründung veröffentlicht.
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