Weiteres Urteil gegen Grooveshark

Copyright: Weiteres Urteil gegen Grooveshark

Der Musik-Streamingdienst Grooveshark wurde erneut wegen Copyright-Verletzung in New York verurteilt. Die Entscheidung kann schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für das Unternehmen haben.


Die Höhe der Entschädigungszahlungen wurde noch nicht festgelegt. Es könnten aber durchaus Hunderte Millionen US-Dollar werden. Im Mai wird weiterverhandelt. Escape Media kann Berufung einlegen.

Anfang 2012 zog sich Grooveshark aus Deutschland zurück. Begründet wurde das mit den GEMA-Gebühren.

Bild: Screenshot

Die Entscheidung des New Yorker Bundesbezirksgerichts datiert vom 25 März. Es handelt sich um ein Teilurteil im Verfahren Capitol Records vs Escape Media (12-cv-06646). Bereits im September war Escape vom selben Gericht (aber einem anderen Richter) im Fall UMG Recording v. Escape Media ähnlich wie der Copyright-Verletzung für schuldig befunden worden. Auch dort wurde die Höhe der Entschädigung noch nicht festgelegt.

Beide Klagen werden von der Universal Media Group (UMG) geführt. Den aktuellen Fall Capitol Records vs Escape Media hat UMG allerdings "geerbt". Er wurde vom Konkurrenten EMI angestrengt – kurz bevor EMI von Universal übernommen wurde. EMI hatte Grooveshark bereits 2009 verklagt was in einem Vergleich mündete. EMI lizenzierte damals seine Musik für Grooveshark-Streams. Allerdings konnte Grooveshark die Vertragsbedingungen nicht einhalten. 2012 kündigte EMI die Verträge und klagte.

Kein Schutz durch DMCA

Dass Grooveshark-User und -Mitarbeiter Tausende EMI-Songs für Grooveshark-Streams hochgeladen und damit verschiedene EMI-Rechte verletzt haben ist im Wesentlichen unbestritten. Ebenso steht fest, dass Grooveshark ebenfalls dann noch EMI-Musik streamte wie EMI die Lizenzverträge bereits gekündigt hatte. Die aktuelle Entscheidung befasst sich mit der Frage ob Grooveshark haftet.

Der Streamingprovider verteidigte sich mit den Schutzbestimmungen des Digital Millennium Copyright Act (DMCA "Safe Harbor"). Der DMCA schützt Provider vor Haftung – wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass der Provider auf Beschwerden von Rechteinhabern ("Takedown Notices") angemessen reagiert & Dateien löscht. Die Konten von Wiederholungstätern sind zu sperren. Weil der Text des DMCA nicht immer eindeutig ist, haben US-Gerichte im Laufe der Zeit einige zusätzliche formaljuristische Bedingungen aufgestellt.

Nach Ansicht der Richterin ist es Grooveshark nicht gelungen diese Bedingungen zu erfüllen. Damit könne sich der Betreiber Escape Media nicht auf die Schutzbestimmungen des DMCA berufen. Und für Aufnahmen aus der Zeit vor 1972 hätten die Schutzbestimmungen wahrscheinlich sowieso nicht gegolten.

Mit den nach EMIs Vertragskündigung angebotenen Streams habe Grooveshark direkt in EMIs Aufführungsrechte eingegriffen. Groovesharks User wiederum hätten das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht EMIs verletzt. Für diese Copyrightverletzungen müsse Grooveshark stellvertretend geradestehen. Denn das Unternehmen habe von den Rechtsverletzungen gewusst und profitiert, sie aber nicht verhindert auch wenn es das Recht und die Möglichkeit dazu gehabt hätte.

  • Urteil: "Memorandum and Order des US District Court Souther District of NY vom 25. 3. 2015 in Capitol Records vs Escape Media Group, 1:12-cv-06646″ (PDF)

Zuletzt aktualisiert am Uhr





Kommentare


Anzeige