Gericht erklärt 25 Google-Vertragsklauseln für rechtswidrig

Gericht erklärt 25 Google-Vertragsklauseln für rechtswidrig
Zahlreiche Vertragsklauseln von Google hat das Landgericht Berlin für rechtswidrig erklärt. Betroffen sind insgesamt 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen, die zu unbestimmt formuliert waren oder die Rechte der Nutzer von Google-Diensten auf unzulässige Weise einschränkten.
Das Landgericht Berlin hat heute nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zahlreiche Vertragsklauseln des Internetkonzerns Google für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 19.11.2013, Az.: 15 O 402/12). Nach Angaben der Verbraucherschützer enthielten zwölf Nutzungsbedingungen Formulierungen, die die Rechte der Verbraucher einschränkten. Bei den 13 anderen Klauseln ging es um das Thema Datenschutz: Google hatte sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, "möglicherweise" gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder "unter Umständen" personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen.
Für Verbraucher blieb so unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten, erläutert der vzbv. Zudem konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden. Aus Sicht des vzbv ist eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten nicht möglich, indem Verbraucher bei der Registrierung lediglich die Erklärung "Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen" ankreuzen.
"Das Urteil ist ein wichtiges Signal an die IT-Unternehmen. Sie müssen in Sachen Datenschutz umdenken und deutsche Datenschutzbestimmungen und Verbraucherschutzvorschriften ernstnehmen", sagt Gerd Billen, Vorstand des vzbv. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Google will in Berufung gehen, weil die Verbraucherschützer nach Ansicht des Internetkonzerns nicht klageberechtigt sind. Der vzbv kann nur dann gegen Datenschutzbestimmungen vorgehen, wenn sie als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gewertet werden.

Zuletzt aktualisiert am Uhr





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