
Ursprünglich hat der VZBV in einer Abmahnung 19 Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Samsung-Apps-Store unter www.samsungapps.com beanstandet. Bei sechs Bedingungen habe Samsung eingelenkt und eine Unterlassungserklärung abgegeben, berichten die Verbraucherschützer. Zwölf der verbliebenen Vertragsklauseln habe jetzt das Landgericht Frankfurt kassiert (Urteil vom 06. Juni 2013, AZ.: 2-24 O 246/12, nicht rechtskräftig). Die unzulässigen Vertragsklauseln für die Nutzung des Samsung-Apps-Store betrafen unter anderem Haftungsfragen und Werbung.
Beispielsweise habe Samsung die Haftung für den Fall beschränkt, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt, und an anderer Stelle die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro, begrenzt und so die Haftung für kostenlose Apps komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah laut VZBV eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrags die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung "ins Blaue hinein anerkenne". Andere vom Gericht für unzulässig erklärte Klauseln in den AGB des Samsung-Apps-Stores erlaubten es dem Betreiber, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung - bei Telefonwerbung auch ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers - zu verwenden, und es waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit für den Nutzer im Einzelfall widersprechen zu können.
Der VZBV wertete auch eine Bestimmung, die Samsung das Recht einräumte, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern, als unangemessen benachteiligend. Nach Ansicht der Verbraucherschützer können Produkte wie eine Nachrichten-App, die auf Updates angewiesen sind, bei Einstellung des Dienstes wertlos werden, ohne dass der Verbraucher hierbei Ersatz verlangen kann.
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