Entscheidung im Rechtsstreit Viacom gegen YouTube

Viacoms Klage gegen YouTube erneut abgewiesen

Die Klage des US-Medienunternehmens Viacom gegen YouTube wegen Urheberrechtsverletzungen wurde erneut vom New Yorker Bezirksrichter Louis L. Stanton abgewiesen (Viacom vs YouTube, 1:07-cv-02103-LLS). Bereits im Juni 2010 hatte der Richter die Milliardenklage abgelehnt.


Viacom konnte nach Ansicht des Gerichts jedoch erneut keine handfesten Beweise gegen YouTube vorlegen. Der Richter bestätigte YouTube, durch den Digital Millennium Copyright Act (DMCA) geschützt zu sein und wies die Klage ab.

Viacom und einige weitere Kläger werfen YouTube und deren Mutterfirma Google vor, ihre Rechte zu verletzen. Sie führten knapp 69․000 Videos an und verlangen Schadenersatz & Strafzahlungen in Milliardenhöhe. Der DMCA schützt US-Provider, wenn sie gewisse Formalitäten erfüllen und ihnen als rechtswidrig bekanntes Material rasch entfernen. Das Berufungsgericht hatte dem Bezirksrichter aufgetragen, den Streitparteien Gelegenheit zu geben, sich zu vier Fragen zu äußern. Anschließend sollte der Richter neu entscheiden.

Erstens sollte klargestellt werden, ob YouTube konkret wusste welche der knapp 69․000 Videos gegen Viacoms Urheberrechte verstießen. Der Medienkonzern erklärte, aufgrund der großen Menge der Videos nicht in der Lage zu sein, bestimmte Fälle zu nennen. Stattdessen versuchten die Kläger die Beweislast umzudrehen: YouTube solle beweisen von welchen Videos es nicht gewusst habe, dass sie Rechte verletzen würden. "Viacoms Argument: Der Umfang des Materials und das Fehlen von vorgelegten Beweisen einer Jury erlauben würden (?) YouTube den Schutz (des DMCA) zu entziehen ist extravagant", drückte der Richter seine Ablehnung dieser Herangehensweise aus. Zudem habe Viacom selbst bewiesen, dass YouTube die DMCA-Vorschriften befolge: Viacom hatte 2007 etwa 100․000 Videos als rechtsverletzend gemeldet; YouTube habe sie allesamt am nächsten Werktag gesperrt.

Zweitens ging es um die Frage ob YouTube bei bestimmten Videos bewusst weggeschaut habe. Doch ebenfalls dazu konnten die Kläger keine konkreten Beweise liefern. Drittens war zu prüfen – ob YouTube ähnlich wie Kontrolle über die Filmchen und ihre Inhalte ausgeübt habe. Dass Schutz des DMCA weggefallen wäre. Der Richter erwähnt in seinen Ausführungen (PDF-Datei) mehrere Präzedenzfälle und kommt zu dem Ergebnis, dass YouTube sich nur pornographische Darstellungen & Bilder mit Leichen verbiete, anderenfalls aber keine inhaltlichen Vorgaben mache. Das sei keine Kontrolle im Sinne des DMCA.

Allerdings hatte YouTube zwei der knapp 69․000 Videos manuell auf die Homepage gestellt und ihnen damit viel Aufmerksamkeit verschafft. Hier konnte YouTube nachweisen; dass das eine Video von seinen Urhebern selbst bereitgestellt worden war. Beim anderen Clip hatte der Agent des Künstlers um die Platzierung auf der Homepage gebeten.

Schließlich war noch zu prüfen, ob YouTube die Videos aus eigenem Antrieb an Dritte lizenziert habe. Es gab tatsächlich einen Lizenzvertrag für YouTube-Mitarbeiter die manuell Videos ausgewählt und für einen Mobilfunk-Anbieter aufbereitet haben. Dabei wurde jedoch keines der knapp 69․000 Videos benutzt. Also entschied der Richter erneut, dass YouTube gegen die Vorwürfe der Copyright-Verletzung geschützt ist und wies die Klage ab.

Zuletzt aktualisiert am Uhr





Kommentare


Anzeige