Amazon verkauft zweimal Werbefreiheit – Das Landgericht München setzt klare Grenzen

Amazon verkauft Werbefreiheit zweimal – das LG München spielt nicht mit

Der Versuch, Werbung bei Amazon Prime Video einzuführen


Anfang 2024 kündigte Amazon eine Änderung seiner Werbekonditionen an welche bei den Kunden für deutliches Aufsehen sorgte. Der Konzern gab die Einführung von Werbeunterbrechungen bekannt – allerdings nur in begrenztem Maße. Diesem Schritt ging die Behauptung voraus, es seien keine Handlungsbedarfe gegeben und wer werbefrei schauen wolle, müsse zusätzlich 2⸴99 € im Monat zahlen. Simultan wurde damit die sogenannte Werbefreiheit des Dienstes genauso viel mit zweimal verkauft.



Das Landgericht München I findet klare Worte gegen Amazons Vorgehen


Am 16․12․2024 fällte das Landgericht München I ein Urteil, das die Praktiken von Amazon scharf kritisiert. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 33 O 3266/24. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist zeigt es deutlich auf. Dass Revision kaum zu einem anderen Ergebnis führen dürfte. Das Gericht betont – ohne Zustimmung der Kunden lasse sich die bestehende vertragliche Situation nicht einseitig ändern. Amazon hatte versucht zu vermitteln – Verträge könnten einseitig umgestaltet werden – dieser Ansicht jedoch widerspricht die Justiz vehement. Weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch deutsche Gesetze erlaubten eine solche Vertragsänderung.



Zwingen zu Zustimmung ist kein Hexenwerk


Veränderungen im Vertrag erforderten nach Ansicht der Richter eine explizite Zustimmung. Eine E-Mail die keine Einladung zur Zustimmung sei sondern vielmehr eine Drohung, könne nicht als gültige Zustimmung gewertet werden. Das Gericht bemängelt, dass Amazons Ankündigung irreführend sei weil sie eine Berechtigung suggeriere die in Wirklichkeit nicht existiere. Die vorherige werbefreie Nutzung von Prime Video sei kein kosmetischer, allerdings ein maßgeblicher und sozial relevanter Leistungsbestandteil. Dafür hätte Amazon die Kunden vorher um Erlaubnis bitten müssen.



Das Zurückkehren zum alten Zustand zählt als Vertragsbestandteil


Des Weiteren stellte das Gericht klar, dass eine Rückkehr zu den vorherigen Konditionen keine zusätzliche Leistung sei, sondern die Rücknahme eines bereits bestehenden Vertragsbestandteils. Amazon plane – dieses Vorgehen künftig zu unterlassen. Oder es müsse sogar die Betroffenen mit Richtigstellungen informieren.



Das Gericht aus München – Mehr als nur ein Gericht


Besonders interessant ist der Sitz des Gerichts. Das Landgericht München I genießt einen hervorragenden Ruf. Es ist bekannt für sein strenges Vorgehen beim gewerblichen Rechtsschutz. München steht für konsequentes Recht in Urheberrechtsfällen was dem Urteil eine besondere Bedeutung verleiht. Viele verbinden die Stadt zudem mit einer zweifelhaften Abmahnkultur. Das Gericht kommt dadurch in diesem Fall zu einem klaren Signal, das ebenfalls die gesamte Content-Industrie betrifft.



München – Ein Symbol für klare Grenzen bei Verbraucherschutz


Die Kanzlei Frommer Legal mbB hat ihren Sitz in München. Diese Kanzlei ist berüchtigt für ihre aggressive Abmahnpraxis, besonders im Bereich der P2P-Downloads. Das Urteil wird deshalb auch gesellschaftlich als Zeichen gewertet, dass solche Praktiken vorbei sind.



Konsequenzen für die Content-Industrie und die Verbraucher


Das Urteil zeigt, dass man Werbefreiheit nicht einfach entfernen und teuer zurückverkaufen darf. Bei einer Veränderung im Abonnement die Werbung beinhaltet, bleibt eine Option für die Nutzer: Sie akzeptieren die Werbung – deckungsgleich bei herkömmlichem Fernsehen – oder zahlen einen Aufpreis. Viele Nutzer greifen stattdessen zu Tools wie StreamFab und Co. zum Downloaden. Damit umgehen sie das Angebot von Amazon – das in den Nutzungsbedingungen Einschränkungen für das Herunterladen auferlegt.



Neue rechtliche Schritte – Sachsen geht voran


Parallel zu dem Urteil aus München arbeitet die Verbraucherschutzorganisation Sachsen an weiteren rechtlichen Maßnahmen. Neben einer Sammelklage soll eine Gewinnabschöpfungsklage eingereicht werden. Dabei schätzt heise online, dass Amazon durch Werbung und Aufpreise Milliarden verdient haben soll; Experten sprechen von mindestens 1⸴8 Milliarden Euro.



Das Signal für die Verbraucher


Das Urteil aus München wird von Verbraucherschützern als bedeutender Meilenstein gesehen. Es ist ein klares Zeichen – dass das einseitige Vertreiben von Werbung ohne Zustimmung nicht rechtens ist. Die Reaktion der Verbraucher ist verständlich: Sie lehnen eine unerwünschte Werbung ab und wollen ihre Rechte durchsetzen.






Kommentare

: Ein Vorbote für einen faireren Umgang
Die vorläufigen Erfolge vor Gericht sind für Verbraucher ein wichtiges Zeichen. Wenn Amazon seine Verträge nicht eigenständig anpasst bleiben nur rechtliche Schritte. Es bleibt abzuwarten, ob künftig ebenfalls die Möglichkeit besteht, Inhalte legal herunterzuladen – ein Wunsch vieler Kunden. Die kommenden Entscheidungen werden zeigen, ebenso wie weit Gerichte in Deutschland bereit sind die Interessen der Nutzer gegen die Praktiken großer Unternehmen durchzusetzen.


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