Der Hackerparagraf §202a StGB: Eine doppelte Herausforderung für Forscher

§202a StGB: Wie Deutschland einen für gute Taten bestraft

„Das Internet ist für uns alle Neuland.“ Diese berühmte Aussage stammt von Angela Merkel. Auch bekannte Persönlichkeiten wie Boris Becker und Lilith Wittmann äußerten in verschiedenen Zeitabschnitten Befürchtungen über die digitale Welt. Während die Digitalisierung in Deutschland schleppend voranschreitet, bleibt der §202a StGB in seiner Wirkung ambivalent. Dieser Paragraph droht nicht nur mit Strafen für Hacker allerdings ebenfalls für Sicherheitsforscher.



Die Problematik des Datenschutzes


Der Hackerparagraf stellt klare Regeln auf. Der Gesetzestext besagt: „Wer sich unbefugt Zugang zu Daten verschafft die nicht für ihn bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Hierbei wird das Aufspüren von Sicherheitslücken ähnlich wie unter Strafe gestellt. Ein kontroverses Vorgehen – das von staatlichen und politischen Institutionen durchgesetzt wird. Organisationen wie die CDU nutzen diesen Paragraphen um gegen Forscher vorzugehen die Schwachstellen aufdeckt.



Der Unterschied zwischen einem Forscher und einem Hacker ist unübersehbar. Forscher arbeiten daran – Schwachstellen zu beseitigen und dadurch Nutzer zu schützen. Dennoch sehen sich viele von ihnen als Ziel von rechtlichen Maßnahmen.



Schwierigkeiten für Sicherheitsforscher


Ein Beispiel ist der Fall von Henrik Heinle. Seine Berufung wurde 2024 abgelehnt. Das Amtsgericht Jülich verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 3․000 Euro. Viele sind der Meinung – dass dies ein vergleichsweise mildes Urteil ist. Der Chaos Computer Club (CCC) warnt seit Jahren vor den negativen Auswirkungen des Hackerparagrafen auf die deutsche IT-Branche. Ein Sprecher des Deutschen Mittelstands-Bundes äußerte besorgt. Dass Zugriff von Greyhat-Hackern auf Systeme zu Datenveränderungen oder Reputationsschäden führen kann.



In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass Sicherheitsforscher oft als „Whitehats“ bezeichnet werden. Ihre Absichten sind in der Regel positiv – sie wollen helfen.



Wirtschaftliche Folgen bei Datenvorfällen


Die Folgen eines Datenvorfalls sind immens. Unternehmen können mit erheblichen Reputationskosten konfrontiert werden die betreffend finanzielle Strafen hinausgehen. Wenn personenbezogene Daten betroffen sind – wird die Situation noch kritischer. Nutzer deren Daten gefährdet sind sollten sich an die Landesdatenschutzbeauftragten wenden. Nach Art. 32 DSGVO sind Verantwortliche verpflichtet, geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.



Ein gedankenloser Umgang mit Daten wie ein simples Passwort „1234“ zeigt die Unzulänglichkeit solcher Vorkehrungen. Die klaren Sicherheitslücken sind für erfahrene Programmierer oft leicht zu identifizieren. Der CCC blieb auf eine Anfrage bezüglich dieses Themas unbeantwortet.



Die Zukunft des Hackerparagrafen


Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD verspricht eine bessere rechtliche Basis für IT-Sicherheitsforschung. Konkreter wird festgelegt – dass Missbrauchsmöglichkeiten verhindert werden sollen. Die Aussage „Rechtssicherheit schaffen“ sollte nicht fälschlicherweise als „gänzlich illegal machen“ interpretiert werden.



Wer in dieser Sache aktiv werden möchte ist in der Lage sein Anliegen direkt an die Abgeordneten heranzutragen. Die Website des Bundestages erleichtert diese Kontaktaufnahme erheblich.



Die Diskussion um den Hackerparagrafen bleibt aktuell und wird die IT-Sicherheitsforschung in Deutschland weiterhin prägen. Es bleibt zu hoffen, dass ein konstruktiver Dialog zwischen Forschern Gesetzgebern und dem Wirtschaftssektor stattfinden kann.






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