Hintergrund des Falls
In Regensburg gab es einen bemerkenswerten Fall, in dem eine Funkzellenabfrage zur Aufklärung eines Diebstahls zum Einsatz kommen sollte. Die Staatsanwaltschaft stellte einen entsprechenden Antrag. Das Amtsgericht Straubing jedoch wies diesen Antrag zurück. Das Gericht war der Meinung – dass die notwendigen Voraussetzungen für eine Katalogtat fehlten. Im Gegensatz dazu hob das Landgericht Regensburg in einem Beschluss vom 5. September 2024 (Az. 8 Qs 30/24) diese Entscheidung auf. Damit dürfen Ermittler nun Handy-Daten auswerten.
Unterschiedliche rechtliche Positionen
Der 2. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) vertrat bisher eine restriktive Rechtsprechung. Zu hohe Hürden wurden für die Zustimmung zur Funkzellenabfrage postuliert. In einem ähnlichen Fall entschied der BGH im Januar 2024. Dass Verdacht auf eine besonders schwere Straftat Voraussetzung für eine Funkzellenabfrage müsse. Bei herkömmlichen Diebstählen sah man dies nicht als gegeben an.
Entscheidung des Landgerichts Regensburg
Das Landgericht Regensburg setzte sich mit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Straubing auseinander. Diese stellte Widerspruch gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 22. August 2024 (Az. 3 Gs 592/24) ein. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung – dass eine Katalogtat für die Anordnung der Funkzellenabfrage nicht notwendig sei. Im beschriebenen Fall gab es ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. Mehrere Täter hatten unbefugt Zugang zu einer Servicewerkstatt erlangt. Mit Werkzeug aus der Werkstatt öffneten sie zwei Tresore. In diesen lagen Fahrzeugschlüssel und Bargeld.
Inhalte des Diebstahls
Zusätzlich entwendeten die Täter zwei Sätze AMG Felgen und 16 Katalysatoren. Dabei handelte es sich um eine Straftat – die als Diebstahl eingestuft wird. Das Amtsgericht Straubing stellte jedoch fest, dass die Katalogtat gemäß § 100g Abs. 2 StPO nicht gegeben sei. Es berief sich auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH – die einem ähnlichen Fall zugrunde lag.
Aufhebung der Amtsgerichtsentscheidung
In der Folge hob das Landgericht Regensburg die Entscheidung des Amtsgerichts auf und genehmigte die beantragte Funkzellenabfrage. Bereits früher hatte das Landgericht Hamburg einen ähnlichen Ansatz in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2024 (Az. 621 Qs 32/24) gewählt. Das LG Regensburg interpretierte die Situation so, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Falls und die Schwere der Tat den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Das Gericht erachtete den Eingriff für verhältnismäßig. Der konkrete Tatverdacht und das öffentliche Interesse an der Aufklärung überwogen. Das LG Regensburg betonte – dass die Erhebung von Daten zeitlich auf einen Zeitraum von 36 Stunden beschränkt sei. Es gab keine ausreichend erfolgversprechenden Ermittlungsansätze ohne die Funkzellenabfrage.
Überwachungsrisiken
Bei der Entscheidung legte das Landgericht ebenfalls Wert auf die potenziellen Überwachungsrisiken. Funkzellenabfragen können Bewegungsprofile von unbeteiligten Dritten erstellen. Anwalt Jens Ferner kommentierte dies auf seinem Blog. Das Landgericht sah dennoch die Abfrage als gerechtfertigt an. Die Daten wurden nur auf einen bestimmten Tatzeitraum und geografischen Bereich beschränkt.
Kommentare
Das Landgericht Regensburg entschied somit, dass diese Maßnahmen notwendig sind um die mutmaßlichen Täter zu identifizieren. Es wird erwartet; dass diese Entscheidung Auswirkungen auf zukünftige Ermittlungsverfahren haben könnte. Auch wenn Überwachungsrisiken bestehen, wertete das Gericht eine gezielte und verhältnismäßige Herangehensweise als wichtigen Schritt zur Aufklärung von Straftaten.