Eine Userin aus dem nördlichen Kanton Aargau in der Schweiz ist unzufrieden über den Diebstahl ihrer Überwachungskamera. Dieses Ärgernis teilte sie sowie in der Facebook-Gruppe „Du bisch vo Villmergen AG, wenn“ als ebenfalls ihren eigenen Followern. Sie veröffentlichte ein Video, das einen mutmaßlichen Dieb zeigt.
Video offenbart Tatverdächtigen
Auf dem Video ist ein junger Mann zu sehen. Er schleicht mit einer Taschenlampe auf seinem Smartphone und einer tief ins Gesicht gezogenen Kapuze umher. Im Dunkeln steht er offenbar auf einer Terrasse und sucht nach etwas. Die Frau vermisst in diesem Zusammenhang ihre Überwachungskamera. Ihre Annahme ist klar: Der junge Mann den sie in dem Video eingefangen hat könnte der Dieb sein.
Ärger und verzweifelte Hoffnung
Verständlicherweise ist die Frau wütend über den Vorfall. Ihr Begleittext enthält die Hoffnung, dass jemand den Täter aufgrund ihres Videos erkennt – und dass sie ihre Kamera zurückbekommt. In ihrem Facebook-Beitrag betont sie: „Falls jemandem diese Gestalt bekannt vorkommt, sagt ihm er soll uns die Kamera die er geklaut hat zurücklegen.“ Ihr Ärger entlädt sich aber nicht nur gegenüber der Gruppe. In ihrem persönlichen Account äußert sie scharfe Worte direkt an den mutmaßlichen Dieb.
Rechtliche Warnungen für die Aargauerin
Doch die rechtlichen Fragestellungen sind vielschichtig. Martin Steiger ein Anwalt warnt vor möglichen Konsequenzen. Die Veröffentlichung solcher Videos könnte problematisch sein. Ihm nach könnte die Aargauerin selbst rechtliche Schwierigkeiten bekommen. Sie hatte keine ausdrückliche Erlaubnis zur Veröffentlichung – auch ein Dieb hat Persönlichkeitsrechte.
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte in Gefahr
Martin Steiger beschreibt, dass es frustrierend ist bestohlen zu werden. Manch einer ist möglicherweise sogar weiterhin als einmal Opfer. Doch eine Veröffentlichung könnte die Aargauerin zusätzlich exponieren und persönlicher Gefahr aussetzen. Eine rechtskonforme private Videoüberwachung erfordert zudem die Information der betroffenen Personen.
Beweiskraft der Videoaufnahme fraglich
Steiger merkt an, dass es für den Dieb möglicherweise schwerfallen könnte gegen die Veröffentlichung rechtlich vorzugehen. Eine Klage könnte nämlich als Eingeständnis des Diebstahls gewertet werden. Erst wenn die Ermittler den Verdächtigen erfassen stellt sich die Frage nach der Beweisverwertung.
Empfehlung für betroffene Bürger
Steiger empfiehlt als einzigen rechtlich gangbaren Weg die Erstattung einer Anzeige. „Wer mit Überwachungskameras einen Diebstahl filmt, sollte Anzeige erstatten und eine Kopie der Aufnahmen übergeben“, so die klare Ansage.
Abschließend gab der Mediensprecher der Kantonspolizei Aargau bekannt: Die Ermittlungen zu diesem Fall bereits laufen. Der Vorfall hat also noch nicht seinen letzten Akt erreicht.
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