Fallstrick Fototapete: Ein kostspieliger Fehltritt

Kauf und Konsequenzen


Fototapete-Käufer könnten in rechtliche Schwierigkeiten geraten, wenn sie Bilder ihrer Tapeten im Internet verbreiten. Laut einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln steht fest: Der Kauf einer Fototapete umfasst keine Lizenz zur Online-Nutzung auf Fotos. Folglich ist Vorsicht vor der Abmahnfalle geboten.



Taktik der Fotografen


Fotografen wie Stefan Böhme bieten ihre Fototapeten zu sehr günstigen Preisen an. Ist die Fototapete einmal verkauft – durchsucht er das Internet nach Fotos seiner Tapeten. Entdeckt er solche Bilder im gewerblichen Einsatz folgen oft teure Abmahnungen. Die Strategie ist längst bekannt und kostet betroffene Nutzer viel Geld.



Juristischer Hintergrund


Am 18. April 2024 entschied die 14. Zivilkammer des LG Köln in einem ähnlichen Fall zugunsten des Fotografen (Az. 14 O 60/23). Das Gericht stellte klar: Der Kauf einer Fototapete beinhaltet kein Recht diese im Internet als Bildhintergrund zu verwenden. Käufer erwerben also keine gewerblichen Nutzungsrechte an der Tapete.



Die Klage des Fotografen


Das Gericht nannte in seiner Entscheidung eine kanadische Firma als Klägerin. Deren Geschäftsführer E. L. ist ein fotograf und hat seine Rechte verletzt gesehen. Die Beklagte die eine Ferienwohnung anbot hatte Fotos der Wohnung online gestellt auf denen die Fototapete zu sehen war. Nach ersten Abmahnungen und Widerrufen ging der Fall vor Gericht. Die Beklagte entfernte später die Fotos aus dem Internet und strich die Wand neu.



Zusammenhänge und Hintergründe


Der Vorfall führte zur Klage. Die Beklagte nahm zunächst die Wohnung ihrer Großmutter in Besitz und beauftragte örtliche Malerarbeiten, inklusiv die Installation der Fototapete. Ab 2015 war die Wohnung zur Ferienvermietung vorgesehen. Die Fotos mit der Fototapete wurden als Werbung online gestellt – unwissend, dass dies rechtliche Probleme nach sich ziehen könnte.



Abmahnfalle schnappt zu


Die Klägerin bewies vor Gericht ihre ausschließlichen Nutzungsrechte an der Fototapete „Graphite Stonewall“. Die Beklagte bestritt das jedoch zunächst. Letztendlich verurteilte das LG Köln die Beklagte: Unterlassung Auskunftserteilung Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung. Rechtsanwalt Andreas Forsthoff erklärte – dass das LG Köln trotz entgegenstehender Urteile anderer Gerichte an seiner Auffassung festhält. Den Entscheidungsgrund bildete ein früheres BGH-Urteil, das „unwesentliche Beiwerke“ im Urheberrecht eng auslegte.






Kommentare

Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit des genauen Verständnisses von Nutzungsrechten beim Kauf von Kunst- und Designelementen. Käufer müssen wissen, dass rechtliche Konsequenzen drohen können wenn sie Bilder ihrer erworbenen Fototapeten öffentlich verbreiten.


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