Ein neuer Gerichtsstreit zwischen der Deutschen Telekom und einem Kunden sorgt für Aufsehen: Trotz Preisnachlass bleibt das Sonderkündigungsrecht erhalten. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Telekom den Vertrag erfüllen muss selbst unter sie die Kosten reduziert. Ein Kunde hatte sich über langsames Internet beschwert und monatlich 5,- EUR Rabatt erhalten. Doch die Telekom behauptete in einem Schreiben fälschlicherweise, dass dadurch das Sonderkündigungsrecht entfalle. Eine irreführende Aussage – ebenso wie sich herausstellte.
Fehlerhaftes Antwortschreiben und falsche Auslegung
Das Landgericht Köln stellte im Juni 2023 fest. Dass Telekom die Rechtslage falsch interpretiert hatte. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Klage eingereicht und Recht bekommen. Laut Gesetz dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher bei mangelnder Leistung nicht an einen Vertrag gebunden sein. Eine Preisminderung bedeutet keine vertragsgemäße Leistung.
Sonderkündigungsrecht unter bestimmten Bedingungen
Das OLG Köln stellte klar, dass das Sonderkündigungsrecht bestehen bleibt selbst nach einer Preisminderung. Wenn sich die Leistung weiter verschlechtert – kann der Kunde den Vertrag kündigen. Weder das Telekommunikationsgesetz noch das Bürgerliche Gesetzbuch legen fest, dass das Sonderkündigungsrecht durch Rabatte erlischt. Kunden haben das Recht · bei anhaltend schlechter Leistung den Vertrag zu beenden · unabhängig von der Preisreduzierung.
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