
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess bestätigt. Das Landgericht Trier hatte die Betreiber des Cyberbunkers in Traben-Trarbach, die illegale Geschäfte über das Darknet abwickelten, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der BGH hat dieses Urteil nun bestätigt.
Haftstrafen für Webhoster
Die Angeklagten mussten sich vor dem Landgericht Trier wegen des Vorwurfs verantworten, den Cyberbunker extra für kriminelle Aktivitäten eingerichtet zu haben. Der Hauptangeklagte aus den Niederlanden wurde zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die anderen Angeklagten erhielten ebenfalls mehrjährige Haftstrafen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung.
Revision ohne Erfolg
Die Oberstaatsanwaltschaft Koblenz hatte gegen das Urteil Revision eingelegt, da sie auch den Vorwurf der Beihilfe zu Straftaten als erwiesen ansah. Die Revision führte jedoch nicht zu einer Änderung des Urteils. Die Staatsanwaltschaft konnte nicht nachweisen, dass die Angeklagten von den einzelnen Straftaten wussten und sie aktiv gefördert hatten.
Hebtung des Cyberbunkers
Die Polizei hob den Cyberbunker im Jahr 2019 nach fünfjährigen Ermittlungen aus. Bei der Durchsuchung wurden 886 Server beschlagnahmt, auf denen kriminelle Geschäfte abgewickelt wurden. Die Angeklagten behaupteten, nichts von den illegalen Inhalten gewusst zu haben. Allerdings hatte der Cyberbunker damit geworben, alles außer Kinderpornografie und terroristischen Inhalten zu hosten.
Verschärfung der Schuldsprüche
Der dritte Strafsenat am BGH in Karlsruhe sorgte nochmals für eine Verschärfung der Schuldsprüche und bezeichnete die Vereinigung als "auf besonders schwere Straftaten gerichtet". Die meisten Revisionen gegen das Urteil wurden verworfen.
Weitere Verhandlung zu sichergestellter Technik
Eine andere Kammer des Landgerichts wird sich nun mit Detailfragen zur damals sichergestellten Technik befassen, da das Landgericht die Ablehnung eines Teils des sichergestellten Equipments abgelehnt hatte.
Kommentare