Der in Zürich ansässige DNS-Dienst Quad9 hat aufgrund einer drohenden Strafe eine globale Sperre für das Portal Canna.to und die Zweitdomain canna-power.to eingerichtet. Das Landgericht Hamburg drohte dem DNS-Resolver mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro im Streit um den Zugang zu den Download-Seiten mit urheberrechtlich geschützten Songs von Sony Music. Quad9 reagierte direkt nach der Anordnung der Richter im Jahr 2021 und führte ein Geoblocking für deutsche Nutzer ein. Die Maßnahme reichte jedoch nicht aus.
Sony wies zwei Fälle nach, in denen der Domainname von Deutschland aus aufgelöst wurde. Es handelte sich dabei um Zugriffe über ein Virtual Private Network (VPN) und über einen Mobilfunknetzbetreiber. Es ist ebenfalls möglich, dass Anfragen die aus Deutschland stammen, an nicht-deutsche Server außerhalb der Landesgrenzen weitergeleitet wurden. Sony argumentierte erfolgreich vor Gericht, dass der DNS-Betreiber das Urteil nicht vollständig umgesetzt habe. Quad9 ist anderer Meinung und argumentiert, dass die Übermittlung von Anfragen außerhalb der Gerichtsbarkeit nicht vom Richterspruch abgedeckt sei.
Quad9 nutzte für das bisherige Geoblocking ein branchenübliches Produkt und investierte viel in die Infrastruktur um die Leistungseinbußen aufgrund der Sperranforderungen auszugleichen. Der DNS-Dienst ist der Meinung, dass er keine Kontrolle über die Routing-Richtlinien der Mobilfunkbetreiber habe und auch nicht kontrollieren könne ob Benutzer über ein VPN vorgeben sich in einem anderen Land zu befinden. Quad9 hofft darauf; sich letztendlich durchzusetzen. Es sei nicht angemessen eine globale Sperre aufgrund einer nationalen Gerichtsentscheidung einführen zu müssen.
Quad9 ist bereit, den Kampf um den freien Zugang zu Informationen und die Souveränität im Internet fortzuführen. Sie sehen die Auseinandersetzung mit Sony als einen Präzedenzfall für das offene Internet, in dem Serviceanbieter die selbst keine Inhalte hosten, nicht zur Durchsetzung von Sperrmaßnahmen gezwungen werden dürfen. Es ist üblich, dass ein solcher juristischer Streit sich über Monate oder Jahre hinzieht und man einen langen Atem für verschiedene Instanzen haben muss.
Quad9 hat gegen die einstweilige Verfügung aus Hamburg Berufung eingelegt die nun vom Hanseatischen Oberlandesgericht geprüft wird. Parallel dazu wurde der DNS-Resolver vom Landgericht Leipzig im März nicht nur als Störer, allerdings als Täter von Urheberrechtsverletzungen verurteilt. Dies bedeutet: Der Anbieter keinen Anspruch auf die Haftungsprivilegien hat die zur Verwendung Zugangsprovider im Telemediengesetz (TMG) vorgesehen sind. Quad9 hat auch gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und muss nun vom Oberlandesgericht Dresden geprüft werden. Der DNS-Dienst argumentiert, dass die niedrigere Instanz ihn vollkommen falsch eingestuft habe. Hosting-Anbieter & Plattformen, über die Inhalte zum Abruf über das Internet bereitgestellt werden, unterscheiden sich grundlegend in ihrer technischen Funktionalität und den Einflussmöglichkeiten des Anbieters auf die von Kunden eingestellten Inhalte zum Betrieb eines DNS-Resolvers.
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