
In Deutschland werden täglich unzählige Abmahnungen im Zusammenhang mit Filesharing verschickt. Dennoch erhalten vergleichsweise wenige Smartphone-Nutzer Post von Anwälten. Dies wirft die Frage auf, wie groß die Gefahr tatsächlich ist, beim Filesharing erwischt zu werden. Ein Blick in den Google Play Store genügt, um zu sehen, wie viele Filesharing-Apps es für Android gibt. Es gibt zahlreiche Optionen wie BiglyBT, BitTorrent, Flud, LibreTorrent, TorDroid und µtorrent. Die Versuchung, mal eben etwas herunterzuladen, ist entsprechend groß.
Im Gegensatz dazu gibt es für iOS keine Filesharing-Apps. Apple überprüft jede Anwendung sorgfältig, um Missbrauch zu vermeiden. Neue Apps oder Updates werden nicht zugelassen, wenn sie verdächtig erscheinen. Google hingegen ist weniger streng, was Vor- und Nachteile mit sich bringt.
In der Regel sind Filesharing-Abmahnungen für Smartphones eher die Ausnahme. IT-Firmen beteiligen sich am Transfer, um die IP-Adresse der anderen Filesharer zu ermitteln. Wenn man sich in BitTorrent-Netzwerken ohne VPN (Virtual Private Network) bewegt, bringt man sich selbst in Gefahr. Besonders bei öffentlichen BitTorrent-Trackern, die oft von den gleichen Personen betrieben werden wie die P2P-Indexseiten, besteht ein hohes Risiko. Bei privaten P2P-Trackern ist die Gefahr etwas geringer. Viele Nutzer wollen jedoch keine Seedbox einrichten, da dies zu aufwendig oder kompliziert ist.
Wenn der IT-Dienstleister alle erforderlichen Daten erfasst hat und idealerweise einen Testdownload durchgeführt hat, werden die Informationen an eine Anwaltskanzlei weitergegeben, die im Namen der Rechteinhaber teure Abmahnbriefe verschickt. Laut Frommer Legal, ehemals Waldorf Frommer, sind allein in dieser Kanzlei acht Anwälte für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zuständig. Es ist anzunehmen, dass sie den Großteil ihrer Zeit mit Filesharern verbringen.
Es gibt jedoch einen wichtigen Unterschied bei der Identifizierung des Filesharers. Wenn man sich mit einem Smartphone zuhause im eigenen WLAN-Netzwerk befindet, gibt man seine Identität ohne VPN-Schutz preis, genauso wie mit einem Desktop-PC, einem Notebook oder einem Tablet-PC. Dies öffnet Tür und Tor für Abmahnungen im Zusammenhang mit Filesharing.
Doch bei der Nutzung außerhalb des eigenen WLAN-Routers erhält die IT-Firma des Rechteinhabers oder deren Anwalt die Daten des Knotenpunkts, an dem man sich beim Mobilfunkanbieter angemeldet hat. Das Smartphone wählt den Funkmast automatisch aus und bucht sich ein. Somit weiß der Mobilfunkbetreiber genau, wer man ist, es sei denn, man hat bei der Registrierung der SIM-Karte unzulässigerweise falsche Angaben gemacht.
Es ist möglich, die SIM-Karten zu tauschen, was jedoch mit gewissen Risiken verbunden ist. Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine ausländische SIM-Karte zu nutzen. Allerdings ist dies eher umständlich. Zudem sind die Kosten für die Nutzung nicht unbedingt so günstig wie für reguläre SIM-Karten.
Wenn der Abmahn-Anwalt bei Telefónica Deutschland, T-Mobile und Co. nachfragt, hat er nur sieben Tage Zeit. Danach müssen weder der Internetanbieter noch der Mobilfunkbetreiber die Identität ihrer Kunden preisgeben. Die Hamburger Anwältin Anne Wachs erklärt, dass das mobile Filesharing die Identifizierung der Nutzer komplizierter macht. Sie bezweifelt, ob die Knotenbetreiber die Portnutzer, also die einzelnen Smartphones oder Tablets, tatsächlich speichern. Es ist denkbar, dass nach dem ersten Schreiben an den Mobilfunkbetreiber ein weiteres Verfahren erforderlich ist, um die Ports beauskunften zu dürfen. Bis dieses Verfahren abgeschlossen ist, könnten die Ports bei den Knotenbetreibern bereits gelöscht sein. Die Juristin geht sogar so weit zu behaupten, dass nicht alle Ermittlungsfirmen die Ports überhaupt mitloggen. Wenn der Dienstleister feststellt, dass ein P2P-Transfer mobil stattfand, gibt er die Daten nicht mehr an die Kanzlei weiter. Dies geschieht anscheinend häufiger, aber nicht immer.
Die Ermittlungen können nur dann schneller abgeschlossen werden, wenn die Ports nicht benötigt werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung tatsächlich nur ein Gerät mit dem Knoten verbunden war. Dies ist wahrscheinlich eher selten, argumentiert Wachs.
Unser Autor General17 hat folgende Einschätzung der Sachlage gegeben: „Ausländische Mobilfunkanbieter sind nicht unbedingt schrecklich teuer. Mein Roaming-Anbieter möchte 20 € für 20 GB und hat kein KYC (= keine Überprüfung mittels Ausweis etc.). Und ich habe alle 3 Netze mit 5G für den Preis. Bei Roaming-Nutzern müssten die Kanzleien beim Mobilfunkanbieter im Ausland anfragen. Deshalb wird es bei Personen, die roamen, zu 99% auch ohne VPN zu keiner Abmahnung kommen. Wenn dann sollte man dafür LibreTorrent aus dem F-Droid App Store nutzen. Der ist wenigstens werbefrei, schlicht und effizient. Die Ports sollen bei der geplanten Vorratsdatenspeicherung mitgeloggt werden, aktuell ist das aber nicht der Fall.“
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gefahr von Abmahnungen beim Filesharing mit einem Smartphone und einer angemeldeten SIM-Karte geringer ist, aber dennoch vorhanden. Die große Ausnahme ist, wenn man den eigenen WLAN-Router verwendet. Der Mobilfunkbetreiber weiß so gut wie alles über einen, wenn man bei der Registrierung der SIM-Karte seine Daten angegeben hat. Dies entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers, da eine effektive Überwachung der Bürger ohne diese Informationen nicht möglich wäre.
Wer nicht auf das BitTorrent-Protokoll verzichten kann, sollte unbedingt ein VPN nutzen. Dies ist jedoch am besten am eigenen PC möglich. Warum? Apple ist bekannt dafür, dass trotz VPN zahlreiche persönliche Informationen übertragen werden, was eigentlich vermieden werden sollte. Apple schreibt den Nutzern jedoch vor, was sie mit ihren Geräten tun dürfen.
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