Der Bundesfinanzhof hat mit einem Grundsatzurteil klargestellt, dass ebenfalls für Kryptowährungen als Zahlungsmittel Steuern anfallen werden. Das Urteil (Az. IX R 3/22) vom 14. Februar 2023 bestätigt die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero. Demnach unterliegt auch der Gewinn aus dem Tausch und der Veräußerung von Kryptowährungen der Einkommensteuer. Veräußerungsgewinne die innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen erzielt werden, gelten als privates Veräußerungsgeschäft und sind damit steuerpflichtig.
Urteil zur Steuerpflicht von Kryptowährungen
Das Urteil erging nachdem ein Krypto-Anleger vom Finanzamt Steuerzahlungen auf seine durch Kryptoveräußerungen erzielten Gewinne eingefordert worden war. Der Kläger hatte Bitcoins, Ethereum & Monero erworben, getauscht und wieder veräußert und daraus im Jahr 2017 einen Gewinn von insgesamt 3⸴4 Millionen Euro gezogen. Der Bundesfinanzhof bejahte die Steuerpflicht dieser Veräußerungsgewinne und stärkt damit die Rechtssicherheit für alle Krypto-Anleger in Deutschland.
Kryptowährungen haben als Zahlungsmittel in den letzten Jahren immer weiterhin an Bedeutung gewonnen und werden auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen. Mit dem Urteil hat der Bundesfinanzhof klar gestellt, dass auch für Kryptowährungen die gleichen steuerrechtlichen Regelungen gelten wie für andere Vermögenswerte. Krypto-Anleger sollten sich deshalb über die steuerlichen Folgen ihrer Geschäfte im Klaren sein und sich gegebenenfalls professionelle Beratung einholen.
Ursachen des Grundsatzurteils
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden. Dass Kryptowährungen wie Bitcoin – Ethereum & Monero als Wirtschaftsgüter anzusehen und dadurch steuerpflichtig sind. Der Grund dafür liegt darin, dass die Inhaber der privaten Schlüssel uneingeschränkt über den wirtschaftlichen Wert der digitalen Vermögenswerte verfügen können. Auch wenn es sich bei Kryptowährungen nicht um materielle Güter handelt · fallen sie dennoch unter den Begriff des Wirtschaftsguts · der auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten beinhaltet.
Das Bundesfinanzministerium hatte bereits im Jahr 2018 klargestellt, dass Kryptowährungen wie Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Dennoch wurde die Frage der Steuerpflicht für Kryptowährungen kontrovers diskutiert. Durch das nun gefällte Grundsatzurteil hat der BFH für Klarheit gesorgt. Kryptowährungen sind demnach als Wirtschaftsgut anzusehen und unterliegen bei Veräußerungsgeschäften der Einkommenssteuer. Die Entscheidung des Gerichts hat signalisiert: Es bei der Besteuerung von Kryptowährungen keine Ausnahmen gibt und dass sie wie jedes andere Wirtschaftsgut behandelt werden.
Spekulationsobjekt und keine Währung
Die Eigenschaft als Zahlungsmittel ist dabei für die steuerliche Bewertung nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die Tatsache; dass sie auf Handelsplattformen & Börsen gehandelt werden und somit einen Kurswert haben. Gewinne oder Verluste die aus Anschaffung, Veräußerung oder Tausch von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres entstehen, unterliegen somit der Besteuerung.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat somit klargestellt, dass die Besteuerung von Krypto-Gewinnen verfassungskonform ist. Die Auffassung des Klägers · dass Kryptowährungen von der Einkommenssteuer befreit sind · wurde somit widerlegt. Kryptowährungen sind als Wirtschaftsgüter anzusehen und somit steuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil bestätigt, dass der Kläger auf seine Gewinne aus Kryptowährungen Steuern zahlen muss.
Dabei wurde betont, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Urteil gibt und auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt. Es gibt keine gegensätzlichen Vorschriften und die Finanzverwaltung ist in der Lage, Gewinne & Verluste aus Kryptogeschäften zu erfassen und zu ermitteln. Dass einige Steuerpflichtige trotz aller Maßnahmen der Finanzbehörden versuchen sich der Besteuerung zu entziehen kann kein strukturelles Vollzugsdefizit begründen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Bitcoins, Ethereum und Monero erworben, getauscht und wieder veräußert. Der erzielte Gewinn von 3⸴4 Millionen Euro muss demnach gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr․ 2 EStG besteuert werden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht – dass auch bei Kryptowährungen Steuern auf Gewinne gezahlt werden müssen und dass dies nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.
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