Urheberrechtsverletzung durch Tapete in Ferienwohnung

Urteil: Fototapete in Gästezimmer als Urheberrechtsverletzung

Eine Vermieterin aus Deutschland vermietet ihre Ferienwohnung und stellt Fotos davon online. Doch auf einem der Bilder ist im Hintergrund eine Tapete zu sehen, auf der eine Tulpe abgebildet ist. Diese Tulpe wurde von einem Fotografen fotografiert und die Vermieterin hat keine Erlaubnis zur Vervielfältigung des Abbildes auf der Tapete. Dadurch begeht sie eine Urheberrechtsverletzung und wird zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.


Das ist kein Einzelfall und keineswegs auf Tapeten beschränkt. Auch andere Gegenstände die im Hintergrund online gestellter Fotos auftauchen, sind oft urheberrechtsbeschwert. Daher überziehen einige Immaterialgüterrechtsinhaber mit gesteigertem Rechtsbewusstsein deutsche Kleinunternehmer seit einigen Jahren mit Abmahnungen zu jeweils tausenden Euro. Und womit? Mit Recht.


Zumindest laut einem ausführlichen Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln (Az. 14 O 350/21). "Durch das Einstellen in ihren eigenen Internetauftritt gleichermaßen in Buchungsportale hat die Beklagte die Fotografien des Klägers (...) öffentlich zugänglich gemacht", schreibt das Gericht, "Dies erfolgte ebenfalls rechtswidrig." Denn die notwendigen Rechte sind beim Kauf der Tapete nicht inbegriffen.


Unwesentliches Beiwerk? Nein.


Die Beklagte hätte ergänzend eine Lizenz kaufen müssen. Das kann theoretisch stillschweigend erfolgen, dennoch nur, wenn "unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist". Dass Nutzungsrecht eingeräumt wird. Das sei beim simplen Kauf einer Tapete von einem Händler nicht gegeben, meint das LG Köln.


Zwar gibt es in Paragraph 57 Urheberrechtsgesetz eine Ausnahme für unwesentliches Beiwerk: "Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind."


Das Gericht legt das speziell eng aus: Unwesentlich sei es nur, "wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird." Oder wenn dem inkriminierten Werk "keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der (Darstellung) zuzubilligen ist, vielmehr es durch seine Zufälligkeit & Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist."


BGH-Leitentscheidung Möbelkatalog


Vor zehn Jahren hätte das LG Köln das möglicherweise anders gesehen. Doch 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Leitentscheidung zum Urheberrecht gefällt: Ein Büromöbelhändlers fotografierte eine in seinem Laden ausgestellte Sitzgruppe und veröffentlichte das Bild in seinem Katalog; im Hintergrund des Fotos hing ein Gemälde an der Wand. Dessen Maler und der Händler hatten vereinbart das Gemälde vorübergehend in dem Möbelgeschäft auszustellen danach ging es zurück an den Maler.


Diese Abmachung umfasste aber keine Vervielfältigungen. Da das Gemälde nur im Hintergrund eines einzelnen Bildes eines ganzen Möbelkatalogs zu sehen war, hielten Landgericht & Oberlandesgericht Köln das Gemälde für ein unwesentliches Beiwerk. Doch der BGH entschied anders; was den Möbelhändler teuer kam.


Jetzt folgt das LG Köln dieser BGH-Entscheidung (Az. I ZR 177/13) ? obgleich Urheberrechtsverletzungen schuldhaft jedenfalls fahrlässig erfolgen müssen. Denn auch das sieht das Gericht als gegeben an: Beim Urheberrecht gelte eine strenge Sorgfaltspflicht. "Derjenige der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht muss sich vergewissern, dass dies mit Genehmigung des Berechtigten geschieht. Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht." Praktisch ist das anspruchsvoll. Eine Tapeten-Verwertungsgesellschaft die pauschale Lizenzen anbietet, fehlt in Deutschland noch.






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