Cheat-Software: Ist der Verkauf eine Urheberrechtsverletzung?

Cheat-Software: Stellt Vertrieb Urheberrechtsverletzung dar?

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird ab dem 27. Oktober 2022 darüber entscheiden, ob der Verkauf von Cheat-Software eine Urheberrechtsverletzung darstellt und dadurch nicht erlaubt ist. Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH wird in diesem Fall klären müssen, ob es sich bei der Cheat-Software um eine unzulässige Umarbeitung der Computerspiele handelt oder nicht. Bislang haben vorinstanzliche Gerichte unterschiedlich darüber geurteilt. Mit dem Urteil des BGH wird somit endlich Klarheit in dieser Angelegenheit herrschen, da dies eine wichtige Frage für Juristen und Industrie gewissermaßen genau ist.



Die Klägerin in diesem Fall ist Sony. Der Konzern ist gerichtlich gegen den Hersteller und Vertreiber der Software und ebenfalls gegen einen deutschen Online-Händler vorgegangen. Die Beklagten ausarbeiten, produzieren und vertreiben Cheat-Software, insbesondere auch Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Der Hersteller behauptet, dass die Cheat-Software eine Manipulation der eigentlichen Spielesoftware erfordert um zu funktionieren. Dadurch würde die Cheat-Software das ursprüngliche Spiel umarbeiten. Somit sei sie illegal und verletze das Urheberrecht da Sony als Rechtsinhaber keine Zustimmung erteilt hat. Die Klage von Sony zielt darauf ab, dass die Beklagten die Nutzung der Cheat-Software einstellen und angemessenen Schadensersatz zahlen.



Die Gretchenfrage in diesem Fall ist, ob die Cheat-Software den Quellcode und die innere Struktur des Spiels beeinflusst oder nur den Ablauf. Die Gerichte haben hier unterschiedlich geurteilt. Das Hamburger Landgericht hat im Jahr 2012 der Klage von Sony bezüglich Cheat-Software überwiegend stattgegeben. Es legte den Begriff der Umarbeitung hier weit aus. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat sich diesem Urteil jedoch nicht angeschlossen. Es hob das landgerichtliche Urteil auf und wies damit zugleich die Klage ab. Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Cheat-Software zulässig ist, da sie nur in den Ablauf des Spiels eingreift und der Quellcode des Programms unangetastet bleibt.



In der Verhandlung vor dem BGH argumentierte der Anwalt von Sony, Christian Rohnke. Dass OLG den Sachverhalt nicht richtig verstanden habe. Im Spiel sei beispielsweise vorgesehen, dass der Turbo-Booster nur zehn Mal verwendet werden darf, anderenfalls explodiere das Auto wegen Überhitzung. Der Spieleentwickler habe gewollt – dass die Funktion strategisch eingesetzt werde. Die Software würde jedoch im Arbeitsspeicher das Weiterzählen deaktivieren was zu einem anderen Spiel führe. Der Anwalt der Beklagten Thomas von Plehwe hielt entgegen, dass nur die Spielregeln nicht beachtet würden und diese somit nicht urheberrechtlich geschützt seien.



Ein Urteil in diesem Fall wird am 23. Februar erwartet. Da EU-Recht berührt ist, könnte die Sache möglicherweise dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch deutete jedoch an, dass sein Senat tendenziell keine unzulässige Umarbeitung in der Cheat-Software sieht. Somit bleibt abzuwarten, welches Urteil der BGH fällen wird und ob es Auswirkungen auf den Verkauf von Cheat-Software haben wird.




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