
Das heute vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällte Urteil besagt. Dass Online-Dienste wie Facebook, Twitter und YouTube bei Urheberrechtsverletzungen als Täter haften, vorausgesetzt sie keine Uploadfilter implementiert haben. Der Rechtsstreit der bereits seit über 14 Jahren läuft wurde vom Hamburger Musikproduzenten Frank Peterson initiiert. Er versuchte damals damit zu sorgen – dass keine Werke seines Künstlers Sarah Brightman auf YouTube verfügbar sind. Obwohl die entsprechenden Videos gelöscht wurden waren sie kurze Zeit später wieder online.
Änderungen in der rechtlichen Basis
In den letzten Jahren hat sich die rechtliche Basis diesbezüglich verändert. Jegliche Online-Dienste haften jetzt nur noch dann nicht als Täter, wenn sie technische Maßnahmen ergriffen haben um Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen. Laut dem aktuellen EU-Urheberrecht müssen Online-Plattformen Uploadfilter verwenden um sich vor juristischen Konsequenzen zu schützen.
Fall geht zurück an Vorinstanzen
Obwohl das heutige BGH-Urteil den rechtlichen Rahmen neu absteckt ist die Angelegenheit noch nicht ausgestanden. Der Fall wird an die Vorinstanzen zurückgegeben die künftig ihre Urteile im Rahmen der neuen Entscheidung fällen müssen. Dies gilt ebenfalls für Verfahren gegen Uploaded.net, den Schweizer Szene-Hoster.
Täterhaftung statt Störerhaftung
Wenn Online-Dienste illegale Inhalte nicht entfernen oder keine Uploadfilter verwenden, haften sie als Täter. Dies gilt selbst dann; wenn die Nutzer und nicht die Betreiber oder Mitarbeiter der Unternehmen die Werke hochladen. Die Täterhaftung ersetzt dadurch die bisherige Störerhaftung.
Plattformbetreiber müssen Schadenersatz leisten
Bisher waren Plattformbetreiber bei Urheberrechtsverletzungen nur zur Unterlassung verpflichtet. Mit dem neuen EuGH-Urteil können Rechteinhaber jedoch Schadenersatz fordern. YouTube & Co. müssen somit die entgangenen Einnahmen aufgrund illegal verbreiteter Werke berechnen und bezahlen.
Finanzielle Anreize für illegale Uploads verboten
Der BGH hat zudem festgehalten, dass Betreiber grundsätzlich keine finanziellen Anreize für illegale Inhalte bieten dürfen. Dies betrifft insbesondere Online-Speicherdienste wie Uploaded.net & Co.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das BGH-Urteil den rechtlichen Rahmen für Online-Dienste bei Urheberrechtsverletzungen neu absteckt. Plattformbetreiber müssen Uploadfilter verwenden und haften als Täter, wenn sie dies nicht tun. Rechteinhaber können Schadenersatz fordern und finanzielle Anreize für illegale Uploads sind verboten.
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