Landgericht Berlin: Preisklausel von Netflix unwirksam

Netflix-Abos: LG Berlin erklärt Preisanpassungsklausel für ungültig

Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts Berlin hat entschieden, dass Netflix seine Abopreise nicht willkürlich erhöhen kann.



Am 16. Dezember 2021 (AZ: 23 U 15/22) entschied das Gericht, dass die Klausel zur Preiserhöhung in den Nutzungsbedingungen von Netflix ungültig ist. Dies geschah aufgrund einer erfolgreichen Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Fortan ist es Netflix nicht gestattet – die Preise unberechtigt anzuheben. Allerdings hat das Unternehmen schon Berufung gegen dieses Urteil am Kammergericht Berlin eingelegt. Die Entscheidung wurde am 22. Februar 2022 publiziert.



In den Vertragsbedingungen, spezifisch im Abschnitt 3․5 der Nutzungsbedingungen, erläutert Netflix. Dass Unternehmen die Preise für Abos nach eigenem Ermessen anpassen darf. Beeinflusst werden diese Preisänderungen durch verschiedene Faktoren wie Produktionskosten, Lizenzgebühren, Personalaufwand gleichermaßen Marketing- und IT-Ausgaben. Abschnitt 3․5 lautet:



„Wir bewahren uns das Recht vor die Preise unserer Abo-Angebote manchmal in unserem billigen Ermessen zu anpassen um Änderungen der Gesamtkosten die mit unserem Dienst verbunden sind, widerzuspiegeln.“



Problematische Preisgestaltung


Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv, äußert scharfe Kritik an der Klausel. Sie erklärt:



?Einseitige Preisanpassungen bei bestehenden Verträgen sind nur zulässig, wenn sie fairen und offensichtlichen Regeln unterliegen. Bei Netflix sind die Formulierungen jedoch in solchem Maße vage: Sie dem Unternehmen Freiraum für unerklärliche Preiserhöhungen überreichen.?



Mangelhafte Transparenz in der Preisgestaltung


Das Landgericht Berlin schloss sich mit seinem Urteil dem Position der Verbraucherzentrale an. In der Urteilsbegründung wird darauf hingewiesen, dass es an den Bedingungen zur Preisanpassung an der nötigen Klarheit mangelt. Transparentere und nachvollziehbare Kriterien für Kostenänderungen sollten stattdessen bereitgestellt werden, sodass die Kund:innen „eine geltend gemachte Preisänderung verstehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können“.



Da die niederländische Netflix International B.V. den Dienst in Deutschland anbietet » ist unklar « welche Kosten die Preisgestaltung an diesem Ort beeinflussen. Die relevanten Kosten müssen in direktem Zusammenhang mit der Bereitstellung des Dienstes in Deutschland stehen.



Darüber hinaus monierte das Gericht die unausgewogene Natur der Klausel. Neben einer Preissteigerung müssten ebenfalls mögliche Kostensenkungen und daher einhergehende Preissenkungen thematisiert werden.


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