Neue Regelung für Kundenrechte bei langsamen Internetanschlüssen

Internet zu langsam? Verbraucher können bald Zahlungen kürzen

Langsames Internet zu Hause ist für die meisten Verbraucher ein Ärgernis. Doch nun gibt es eine neue Möglichkeit für Kunden, Verstöße gegen vertragliche Zusagen ahnden zu können. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes wird ab dem 1. Dezember 2021 in Kraft treten und neue Kundenrechte einführen. Die Bundesnetzagentur hat nun die Kriterien für diese Regelung definiert.



Gängige Probleme mit Internetanschlüssen


Jeder Internet-Kunde kennt das Problem von Übertragungsgeschwindigkeiten im kByte-Bereich, häufigen Verbindungsabbrüchen oder nicht erreichten Geschwindigkeiten. Doch oft scheitert eine Beschwerde bei den Anbietern oder dem Verbraucherschutz. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes soll hier Abhilfe schaffen.



Kundenrechte bei langsamen Internetanschlüssen


Ab dem 1. Dezember 2021 können Kunden bei wiederkehrenden Problemen Verstöße ahnden. So kann der Preis gemindert oder sogar eine fristlose Kündigung erreicht werden. Jedoch ist die Definition von "erheblicher, kontinuierlicher oder regelmäßig wiederkehrender Abweichung der Geschwindigkeit" im Gesetz relativ schwammig gehalten. Die Bundesnetzagentur hat nun die Kriterien für die Messung und Kürzung von Zahlungen konkretisiert.



So geht der Kunde vor


Der Kunde kann die Leitungsgeschwindigkeit über das Portal www.breitbandmessung.de der Bundesnetzagentur messen. An zwei unterschiedlichen Tagen müssen jeweils zehn Messungen durchgeführt und protokolliert werden. Die gemessenen Werte werden dann mit den Anbieterdaten verglichen die laut EU-Verordnung vom Anbieter bereitgestellt werden müssen.



Kriterien für Zahlungskürzungen


Die Bundesnetzagentur hat die Schwelle für Zahlungskürzungen definiert. Eine "erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit" liegt vor, wenn nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird. Hierbei müssen 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden die sich im gleichen Umfang auf beide Tage verteilen müssen.



Höhe der Minderung


Die Minderung des Entgelts muss proportional zur Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung erfolgen. Bei einer Leistung von 70% kann der Kunde beispielsweise den Betrag um 30% kürzen. Bei Zusatzleistungen müssen diese vor der Berechnung abgezogen werden.



Reaktion des Anbieters


Wenn der Anbieter die Beanstandung erhält, kann er entweder die zugesagte Geschwindigkeit durch Nachbesserungen liefern oder ein neues Angebot mit der momentanen Geschwindigkeit machen und die Vertragsbedingungen dementsprechend anpassen. Ähnliche Regeln gelten ebenfalls für Mobilfunkverträge gleichwohl gestalten sich hier die Berechnungen schwieriger. Die Bundesnetzagentur hat jedoch angekündigt – auch dieses Thema zu behandeln.




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