Handyverträge: Nulltarif-Optionen für Streaming nicht rechtens

Nachdem deutsche Gerichte Fragen rund um die so genannten Nulltarif-Optionen der Telekom und Vodafone an den Europäischen Gerichtshof weitergegeben hatten, gab es eine Entscheidung. Diese klärte aber nicht die Fragen im Detail, sondern besagt, dass die?
Bei den Mobilfunkanbietern Telekom und Vodafone gibt es Optionen, durch die der Datenverkehr von bestimmten Streamingangeboten nicht auf das im Vertrag vorgesehene HighSpeed-Volumen angerechnet wird. Das Streamen mit diesen Diensten soll also nicht dafür sorgen, dass man schon relativ kurz nach Monatsbeginn mit einem gebremsten Internetzugang auskommen muss. Der Haken dabei ist, dass die Mobilfunkanbieter die Streamingdienste bestimmen, für die dieser Vorteil der sogenannten Nulltarif-Option gültig ist. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, wie auch T-Online und Spiegel Online berichten, dass diese Nulltarif-Optionen nicht mit der EU-Verordnung für ein offenes Internet vereinbar sind. Die Anwendung der Nulltarif-Optionen würde bedeuten, dass aus kommerziellen Gründen bestimmte Dienste bevorzugt werden - dies behindert wiederum andere, ähnlich geartete Dienste, die diesen Vorteil nicht nutzen dürfen und daher in ihrer Konkurrenzfähigkeit behindert werden. Wer zum Beispiel zwischen den Apps von Spotify und Deezer schwankt, vertraglich aber nur mit Spotify unterwegs ohne Sorge um sein Datenvolumen Musik hören kann, wird Deezer am Ende ablehnen, was für Deezer ein Wettbewerbsnachteil ist. Die Nulltarif-Optionen verstoßen also gegen die Netzneutralität.
Der EuGH war ins Spiel gekommen, da deutsche Gerichte sich wegen Klagen rund um die Nulltarifoptionen Vodafone Pass und StreamOn (Telekom) an den EuGH wendeten. Im Detail gab es dabei mehrere Fragen - zum einen, ob man auch generell die Bandbreite für Videostreaming einschränken darf, zum anderen wollte man klären, ob eine solche Nulltarif-Option auch ausschließlich für das Inland gültig sein darf. Die dritte Frage war, ob Tethering vom Anbieter aus verboten werden darf. Beim Tethering fungiert ein Smartphone als eine Art Hotspot, so dass andere Nutzer einen Zugang zum Internet haben und dabei nicht ihr eigenes Datenvolumen verbrauchen, sondern das des Tethering-Handys. Am Ende mündete die Klärung der Fragen in das oben bereits beschriebene Urteil, dass die Nulltarif-Optionen per se schon nicht zulässig sind. Deutsche Gerichte müssen nun die Entscheidung im Detail umsetzen.

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