Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich sein Urteil zu zwei Fällen von Urheberrechtsverletzungen bezüglich Plattformen wie YouTube gefällt. Das Urteil besagt; dass die Anbieter nicht automatisch für die auf ihrer Plattform hochgeladenen illegalen Inhalte haftbar gemacht werden können. Allerdings sind sie verpflichtet solche Inhalte zu löschen sobald sie vom Rechteinhaber darüber informiert werden. Das Urteil beruht allerdings nicht auf dem aktuellen Gesetz.
Grundlage des Urteils waren zwei Fälle von Urheberrechtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH Fragen bezüglich der Haftung von Betreibern von Internetplattformen wie YouTube und File- oder Sharehostern vor. Der erste Fall betraf den deutschen Musikproduzenten Frank Peterson der YouTube und Google wegen Verstößen gegen das Urheberrecht verklagte. Im zweiten Fall klagten fünf Kläger, darunter Fachverlag Elsevier, Constantin Film und Sony Music, gegen das Schweizer IT-Unternehmen Cyando AG wegen Urheberrechtsverletzungen.
Der EuGH entschied, dass Betreiber von Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Inhalten vornehmen. Eine öffentliche Wiedergabe wäre nur dann zu bejahen · wenn ein Plattformbetreiber in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird · um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Folglich müssen Plattformbetreiber bei Kenntnis von Urheberrechtsverstößen dagegen vorgehen.
Dr. Florian Drücke Vorstandsvorsitzender des BVMI zeigte sich enttäuscht vom Urteil und betonte. Dass Haftung bei Hinzutreten bestimmter Gesichtspunkte zu bejahen sei. Besonders kritisch sieht er den Dienst Uploaded · dessen Geschäftsmodell auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruhe und dessen Nutzer dazu verleitet würden · solche Inhalte zu teilen.
Das Urteil des EuGH bietet jedoch keine erhoffte Rechtssicherheit im Bereich von digitalen Lizenzen was besonders für die Musikindustrie von Bedeutung ist. Es bleibt abzuwarten; ebenso wie der BGH in den konkreten Fällen entscheiden wird.
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