YouTube muss keine weiteren Daten bei Urheberrechtsverletzungen herausgeben

YouTube: Videoportal nicht zur E-Mail-Adressen-Herausgabe verpflichtet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass YouTube keine weiteren Daten wie E-Mail-Adressen, IP-Adressen oder Telefonnummern von Nutzern herausgeben muss, wenn diese urheberrechtlich geschützte Werke hochladen. Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG bezieht sich lediglich auf Name und Postanschrift des Nutzers. Das Urteil des BGH folgt dabei der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juli 2020.



Hintergrund des Rechtsstreits war eine Klage von Constantin Film gegen YouTube, da drei Nutzer urheberrechtlich geschützte Filme auf der Plattform hochgeladen hatten. Constantin Film wollte daraufhin Schadensersatz von den Uploadern und verlangte von YouTube Auskunft über deren E-Mail- und IP-Adressen sowie Telefonnummern. YouTube verweigerte jedoch die Herausgabe dieser Informationen und argumentierte, dass die Vorschrift des § 101 UrhG lediglich Name und Anschrift des Nutzers umfasst.



Das Verfahren durchlief alle Instanzen und endete schließlich beim EuGH, der entschied, dass außer der Postanschrift keine weiteren Daten zu übermitteln sind. Dem schloss sich der BGH in seinem Urteil an. Das Wort "Anschrift" muss demnach eng ausgelegt werden und bezieht sich nur auf die Postanschrift.



Für den konkreten Fall bedeutet das, dass YouTube keine weiteren Daten an Constantin Film herausgeben muss. Der BGH-Richter Thomas Koch betonte jedoch, dass der Gesetzgeber die Regelung ändern könne, wenn er es wolle.



YouTube hat mittlerweile das System "Content ID" eingeführt, um urheberrechtlich geschützte Werke zu identifizieren. Wenn hochgeladene Videos damit übereinstimmen, erhält das Video einen Content ID-Anspruch. Somit soll die Einhaltung der Richtlinien sichergestellt werden.




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