
Facebook muss den Erben eines Mädchens einen direkten Zugriff auf das gesperrte Konto der Verstorbenen ermöglichen. Das hat nach Angaben der Nachrichtenagentur dpa der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen. Ursprünglich habe Facebook den Eltern der 15-Jährigen aus Berlin, die 2012 in einem U-Bahnhof ums Leben kam, nur einen USB-Stick mit einem PDF-Dokument mit unstrukturierten Daten überreicht, sagte Rechtsanwalt Christlieb Klages, der die Familie seit Jahren vertritt.
Der BGH hatte bereits im Juni 2018 entschieden, dass Facebook das digitale Erbe des Mädchens an die Eltern übergeben muss. Facebook war der Auffassung, dem BGH-Urteil mit der Übergabe von rund 14.000 PDF-Seiten nachgekommen zu sein: "Wir fühlen mit der Familie. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben wir der Familie die Informationen des Kontos ihrer verstorbenen Tochter übermittelt, einschließlich aller Nachrichten, Fotos und Posts", teilte das Netzwerk damals mit.
Die Eltern wandten sich aber erneut an ein Gericht, weil sie stattdessen auf das Facebook-Profil ihrer Tochter zugreifen wollten, um dort Hinweise zu finden, ob die 15-Jährige möglicherweise Suizid begangen hat.
Facebook hatte das aktive Konto des Teenagers nach dem Hinweis eines unbekannten Nutzers über den Tod des Mädchens in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt. Auch den Eltern war damit kein Zugang zu dem originalen Profil mehr möglich. Der BGH schreibt in dem Beschluss, Facebook könne den Gedenkzustand des Kontos aufheben. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eltern in diesem Fall das Benutzerkonto aktiv weiternutzen würden.
Nach Angaben von Legal Tribune Online (LTO) ist der BGH der Auffassung, dass die Erben vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen können wie die verstorbene Tochter. Sie müssten sich in dem Benutzerkonto so "bewegen" können müssen wie die Tochter selbst. Eine aktive Nutzung sei jedoch nicht erlaubt. Der BGH legt dem Bericht zufolge den Begriff "Zugang" in seiner Entscheidung so aus, dass die Erben in den Herrschaftsbereich des Kontos "hineingehen" können müssten. Die bloße Übermittlung der Inhalte werde einer solchen Auslegung nicht gerecht, zitiert die LTO aus dem Beschluss.
Quelle: Golem
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