Seehofer will längere Vorratsdatenspeicherung im Kampf gegen Kindesmissbrauch

Horst Seehofer fordert längere Vorratsdatenspeicherung

Horst Seehofer der Bundesinnenminister, hat kürzlich gefordert. Dass Computer-IP-Adressen für sechs Monate ohne besonderen Anlass auf Vorrat gespeichert werden sollten. Seiner Meinung nach würde das den Kampf gegen Kindesmissbrauch erleichtern. Derzeit ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ausgesetzt.



Grund für die Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung


Ende September letzten Jahres hat sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt um zu klären, ob sich die deutsche Vorratsdatenspeicherungs-Regelung mit dem EU-Recht vereinbaren lässt. Derzeit ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland aus Datenschutzgründen vorerst ausgesetzt. Es stellt sich heraus, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Recht vereinbar ist.



Wieso die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt wurde


Eigentlich hätte ab dem 1. Juli 2017 eine Verpflichtung für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bestanden die Vorratsdatenspeicherung nach §§113a-g des Telekommunikationsgesetzes (TKG) umzusetzen und zu erfüllen. Dabei hätte eine Speicherpflicht für Telefon- und Internetverbindungsdaten aller Bürger für zehn Wochen und für Standortdaten für einen Monat bestanden. Diese Daten sollten bereitgestellt werden – falls Behörden darauf zugreifen wollten. Allerdings hat Spacenet ein Münchener Provider erfolgreich gegen die Vorgaben der Bundesnetzagentur geklagt. Unterstützt wurde das Unternehmen dabei vom IT-Branchenverband Eco. Die Bundesnetzagentur hat dagegen Sprungrevision eingelegt über die nun in Leipzig verhandelt wird.



Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln


Am 20. April 2018 entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln: Die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern. Mit dieser Entscheidung gab das VG einer Klage des Bonner Konzerns statt. Das Gericht stellte fest, dass der entsprechende Paragraph (§ 113a und b) im deutschen Telekommunikationsgesetz gegen das Europarecht verstößt. Bis zur endgültigen Klärung ist der Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und der Telekom und ebenfalls dem Internetprovider SpaceNet ausgesetzt.



Ist die deutsche Vorratsdatenspeicherung mit europäischen Grundrechten vereinbar?


Obwohl das EuGH-Urteil vom Dezember 2016 feststellte, dass die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung gegen Grundrechte verstößt und man deswegen das Vorhaben stoppte, sieht die Bundesregierung darin keine klare Rechtslage. Die EuGH-Entscheidung von 2016 bezog sich auf die Praxis in Schweden und Großbritannien. Die deutschen Regelungen wären im Vergleich dazu reduziert erklärte das Bundesverwaltungsgericht. In Deutschland ist sowie die vorgeschriebene Speicherdauer kürzer als auch der Schutz der gespeicherten Daten sowie der Zugang zu ihnen strenger geregelt. Der EuGH soll demnach vor diesem Hintergrund endgültig klären, ob die deutsche Vorratsdatenspeicherung gegen europäisches Recht verstößt und damit auch von den EuGH-Grundsatzentscheidungen betroffen ist.



Anpassungen des Gesetzes dringend erforderlich


In einem Schreiben vom 14. Juli an Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) drängt Horst Seehofer darauf, noch vor dem EuGH-Entscheid bezüglich der Vorratsdatenspeicherung "dringend erforderliche Anpassungen im Gesetz bereits jetzt vorzunehmen". Immerhin stünde dann, darauffolgend einem positiven EuGH-Urteil, einer sofortigen Anwendung nichts weiterhin im Wege. Bereits im Juni, im Anschluss an die Innenministerkonferenz in Erfurt, äußerte sich Seehofer entsprechend:



"Unerlässlich im Kampf gegen Kinderpornografie ist auch die derzeit faktisch ausgesetzte Regelung zu Mindestspeicherfristen um Täter identifizieren, verfolgen und weitere schreckliche Taten verhindern zu können".



Das Bundesjustizministerium ist nicht einverstanden


Ein Sprecher des Bundesjustizministeriums teilte jedoch mit: "Ein gesetzlicher Anpassungsbedarf kann sinnvoll erst geprüft werden, wenn die Gerichte entschieden haben."




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