Gerichtsentscheidung: Telekom muss Stream-On-Tarife einstellen oder verändern, weil sie gegen Netzneutralität verstoßen
Rückschlag für die Telekom: Der Bonner Telekommunikationskonzern darf vorläufig das Produkt Stream On in der jetzigen Form nicht länger anbieten. Ein Gericht sah in dem Dienst gleich zwei Rechtsverletzungen.
Die Deutsche Telekom muss alle Stream-On-Tarife anpassen oder ganz vom Markt nehmen. Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Produkt Stream On in mehreren Punkten gegen geltende Gesetze verstößt. Das Vertriebsverbot von Stream On ist aber zunächst vorläufig, weil es sich noch um das Eilverfahren handelt und das Hauptsacheverfahren noch läuft. Der jetzige Beschluss sei jedoch erst einmal unanfechtbar, so das Gericht in einer Pressemitteilung zu dem Urteilsspruch.
Die Telekom hatte damit gedroht, das Angebot Stream On einzustellen, wenn die Auflagen erfüllt werden müssten, die von der Bundesnetzagentur verlangt wurden. Der Grund sind unter anderem die Preise für das internationale Roaming. Wenn die Telekom dabei bleibt, wird Stream On also in Kürze vom Markt verschwinden. Die Bundesnetzagentur hatte verlangt, dass es keine Drosselung von Videos geben dürfe und die Stream-On-Leistungen auch im EU-Ausland gelten müssten. Ein Sprecher der Netzagentur sagte nach der Gerichtsentscheidung: "Wir werden die Anpassung des Produkts nun zügig gegenüber der Telekom durchsetzen."
In dem Streit, bei dem die Telekom sich mit abstrusen Argumenten verteidigt hatte, geht es darum, ob das Zero-Rating-Angebot der Telekom gegen die europäischen Vorgaben zur Netzneutralität und zum EU-weiten Roaming verstößt. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur darf die Telekom die Übertragungsqualität der Videoinhalte in bestimmten Tarifen nicht drosseln. Zudem muss das Angebot auch innerhalb der EU zur Verfügung stehen. Das heißt, auch außerhalb Deutschlands darf der Datenverkehr zu bestimmten Anbietern nicht auf das Datenvolumen angerechnet werden.
In einem Bescheid vom Dezember 2017 hatte die Bundesnetzagentur die Auflagen erteilt. Dagegen reichte die Telekom am 31. Januar 2018 eine Klage beim Verwaltungsgericht ein. Obwohl es sich um ein Eilverfahren handelt, haben die Kölner Richter fast neun Monate für ihre Entscheidung gebraucht. Mit dem Spruch des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen ist das Eilverfahren durch alle möglichen Instanzen gegangen (Aktenzeichen 13 B 1734/18).
Mehr zum Thema: Smartphone-Tarif, Tarif
Quelle: Golem
Die Deutsche Telekom muss alle Stream-On-Tarife anpassen oder ganz vom Markt nehmen. Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Produkt Stream On in mehreren Punkten gegen geltende Gesetze verstößt. Das Vertriebsverbot von Stream On ist aber zunächst vorläufig, weil es sich noch um das Eilverfahren handelt und das Hauptsacheverfahren noch läuft. Der jetzige Beschluss sei jedoch erst einmal unanfechtbar, so das Gericht in einer Pressemitteilung zu dem Urteilsspruch.
Die Telekom hatte damit gedroht, das Angebot Stream On einzustellen, wenn die Auflagen erfüllt werden müssten, die von der Bundesnetzagentur verlangt wurden. Der Grund sind unter anderem die Preise für das internationale Roaming. Wenn die Telekom dabei bleibt, wird Stream On also in Kürze vom Markt verschwinden. Die Bundesnetzagentur hatte verlangt, dass es keine Drosselung von Videos geben dürfe und die Stream-On-Leistungen auch im EU-Ausland gelten müssten. Ein Sprecher der Netzagentur sagte nach der Gerichtsentscheidung: "Wir werden die Anpassung des Produkts nun zügig gegenüber der Telekom durchsetzen."
In dem Streit, bei dem die Telekom sich mit abstrusen Argumenten verteidigt hatte, geht es darum, ob das Zero-Rating-Angebot der Telekom gegen die europäischen Vorgaben zur Netzneutralität und zum EU-weiten Roaming verstößt. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur darf die Telekom die Übertragungsqualität der Videoinhalte in bestimmten Tarifen nicht drosseln. Zudem muss das Angebot auch innerhalb der EU zur Verfügung stehen. Das heißt, auch außerhalb Deutschlands darf der Datenverkehr zu bestimmten Anbietern nicht auf das Datenvolumen angerechnet werden.
In einem Bescheid vom Dezember 2017 hatte die Bundesnetzagentur die Auflagen erteilt. Dagegen reichte die Telekom am 31. Januar 2018 eine Klage beim Verwaltungsgericht ein. Obwohl es sich um ein Eilverfahren handelt, haben die Kölner Richter fast neun Monate für ihre Entscheidung gebraucht. Mit dem Spruch des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen ist das Eilverfahren durch alle möglichen Instanzen gegangen (Aktenzeichen 13 B 1734/18).
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