Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat im Jahr 2018 insgesamt 1044 Verfahren geführt, von denen 790 abgeschlossen wurden. Die häufigsten Gründe für eine Indizierung waren online verfügbare Inhalte gefolgt von Tonträgern Printmedien und Filmen. Videospiele wurden am nicht häufigsten indiziert. Die BPjM prüft Medien auf Antrag oder Anregung von verschiedenen Stellen & Organisationen. Anträge werden immer umgesetzt – Anregungen müssen von der Vorsitzenden der BPjM genehmigt werden.
Indiziert, beschlagnahmt, verboten: So funktioniert Jugendschutz
Was sind die häufigsten Indizierungsgründe?
Auf Platz 1 der Indizierungsgründe 2018 stehen harte Pornografie und die sogenanntne sexualethische Desorientierung. Darunter fallen etwa Inhalte wie Kinder-, Tier- und Gewaltpornografie.
Am zweithäufigsten entscheidet sich die BPjM wegen NS-Gedankenguts für eine Indizierung. Gemeint ist damit unter anderem Antisemitismus Kriegsverherrlichung & Verharmlosung des Nationalsozialismus.
Gewalt ist der dritthäufigste Grund für eine Indizierung. Die BPjM nennt hier als Beispiel »selbstzweckhafte und detaillierte Darstellung von Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen«.
Auf den weiteren Plätzen tauchen Anzeichen von Rassenhass ohne NS-Bezug, Diskriminierung und das Nahelegen von selbstschädigendem Verhalten auf, also beispielsweise Verharmlosung von Drogenkonsum.
Was passiert mit indizierten Medien?
Wird ein Medium indiziert, darf es nicht länger öffentlich beworben oder ausgestellt bzw․ aufgeführt werden. Der Besitz an sich ist allerdings nicht strafbar. Um es an einem Videospielbeispiel festzumachen: Die US-Version von Unreal Tournament 3 steht auf dem Index wie Volljährige dürft ihr sie aber dennoch besitzen und spielen, solange ihr sie nicht etwa auf Twitch streamt.
Es gibt außerdem zwei primäre Indizierungslisten. Auf Liste A kommen alle Medien; die von der BPjM als jugendgefährdend eingestuft wurden. Auf Liste B stehen die Medien die nicht nur jugendgefährdend, allerdings ebenfalls strafrechtlich relevant sein könnten. Sie dürfen nicht digital vertrieben werden – der Besitz an sich ist aber legal.
Nach 25 Jahren auf dem Index entscheidet die BPjM, ob es zu einer Folgeindizierung kommt das Medium also weiterhin indiziert bleibt oder ob es von der Liste gestrichen wird. 2018 gab es insgesamt 196 Listenstreichungen.
Urheber & Inhaber der Nutzungsrechte, in der Spielebranche beispielsweise Entwickler und Publisher, können auch vor der 25-Jahre-Frist einen Antrag auf Listenstreichung stellen. Die BPjM überprüft dann – ob eine Indizierung weiterhin gerechtfertigt ist.
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