Apple: Datenschutzrichtlinie enthält unzulässige Klauseln
Bereits 2011 erklärte der Verbraucherzentrale Bundesverband Klauseln in der Apple-Datenschutzrichtlinie für ungültig. Diese Auffassung ist jetzt vom Berliner Kammergericht bestätigt worden. Schon der Titel sei irreführend, heißt es in dem Urteil. Die DSGVO gelte zudem auch für ältere Texte.
Das Berliner Kammergericht hat die acht Jahre alten Geschäftsbedingungen des Apple-Online-Shops in Teilen für unwirksam erklärt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte bereits im Jahr 2011 eine entsprechende Klage eingereicht und nach einer Berufung in erster Instanz gewonnen, wie die Organisation jetzt mitteilte. Dabei seien mehrere Probleme mit dem Text aufgetreten. Die Checkbox, dass Kunden auf der Plattform die Datenschutzbedingungen akzeptierten, sei standardmäßig markiert gewesen.
Außerdem verstoßen nach Ansicht der Richter viele Absätze gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die auch auf ältere Klauseln anwendbar sei. "Das Kammergericht hat klargestellt, dass auch ältere Klauseln zur Nutzung personenbezogener Daten die Anforderungen der seit Mai 2018 geltenden DSGVO erfüllen müssen", heißt es in dem Urteil (Az. 23 U 196/13).
Ein Problem hatte das Gericht den Angaben zufolge auch mit dem generellen Begriff Apple-Datenschutzrichtlinie. Diese Wortwahl suggeriere den Kunden, dass sie sich an die Vereinbarung immer halten müssten. "Bereits die Überschrift des Klauselwerks (Apple-Datenschutzrichtlinie) vermittelt den Eindruck, dass die darin enthaltenen Erklärungen nicht bloße Tatsachenmitteilungen, sondern Rechtsregeln enthalten", schreibt das Kammergericht.
Bis 2011 war die Abteilung Apple Sales International für den Apple Online Store verantwortlich. Mittlerweile wird dieser Bereich von einer deutschen Tochtergesellschaft verwaltet.
Das Berliner Kammergericht hat die acht Jahre alten Geschäftsbedingungen des Apple-Online-Shops in Teilen für unwirksam erklärt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte bereits im Jahr 2011 eine entsprechende Klage eingereicht und nach einer Berufung in erster Instanz gewonnen, wie die Organisation jetzt mitteilte. Dabei seien mehrere Probleme mit dem Text aufgetreten. Die Checkbox, dass Kunden auf der Plattform die Datenschutzbedingungen akzeptierten, sei standardmäßig markiert gewesen.
Außerdem verstoßen nach Ansicht der Richter viele Absätze gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die auch auf ältere Klauseln anwendbar sei. "Das Kammergericht hat klargestellt, dass auch ältere Klauseln zur Nutzung personenbezogener Daten die Anforderungen der seit Mai 2018 geltenden DSGVO erfüllen müssen", heißt es in dem Urteil (Az. 23 U 196/13).
Ein Problem hatte das Gericht den Angaben zufolge auch mit dem generellen Begriff Apple-Datenschutzrichtlinie. Diese Wortwahl suggeriere den Kunden, dass sie sich an die Vereinbarung immer halten müssten. "Bereits die Überschrift des Klauselwerks (Apple-Datenschutzrichtlinie) vermittelt den Eindruck, dass die darin enthaltenen Erklärungen nicht bloße Tatsachenmitteilungen, sondern Rechtsregeln enthalten", schreibt das Kammergericht.
Bis 2011 war die Abteilung Apple Sales International für den Apple Online Store verantwortlich. Mittlerweile wird dieser Bereich von einer deutschen Tochtergesellschaft verwaltet.
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