Die Deutsche Telekom bietet mit StreamOn ihren Kunden ein kostenfreies Zusatzangebot an, welches das Streamen von Musik und Videos über Partner wie Apple Music Netflix oder Spotify ermöglicht ohne dass dabei das im Vertrag enthaltene Datenvolumen verbraucht wird. Jedoch verstößt dieses Angebot gegen die Grundsätze der Netzneutralität, da es den Streaming-Partnern Vorteile gegenüber anderen Diensten verschafft und dadurch eine Priorisierung von bestimmten Inhalten stattfindet.
Im Dezember 2017 hatte die Bundesnetzagentur aber zwei Bereiche des Angebots als rechtswidrig bezeichnet. Zum einen reduziert die Telekom die Qualität der Videostreams im Magenta-Mobil-L-Tarif ohne technischen Grund und macht HD-Streaming so unmöglich, zum anderen gilt StreamOn nur in Deutschland jedoch nicht im EU-Ausland. Die EU-Roaming-Verordnung fordert aber, dass alle Angebote ebenfalls im EU-Ausland so genutzt werden können müssen wie im Heimatland.
Die Deutsche Telekom hätte diese Anordnungen bis März 2018 umsetzen sollen, hatte sich jedoch geweigert und neben einer Beschwerde auch Klage mit Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Doch dort sehen die Richter ähnlich wie einen Verstoß gegen die Netzneutralität. In der Begründung heißt es, »der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten ebenso wie die Telekom einer sei den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten genauso viel mit zu behandeln«.
Die Drosselung sei ein Verstoß dagegen. Auch die Roaming-Regelung wiederspreche EU-Recht. Die Telekom wird allerdings gegen den Beschluss erneut Beschwerde einlegen und alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Daher habe die Entscheidung des Gerichts auch keine unmittelbare Wirkung auf das StreamOn-Angebot, so das Unternehmen. Laut Golem fordern Netzaktivisten und Verbraucherschützer die Bundesnetzagentur auf, nun mit einem wiederkehrenden Bußgeld dafür zu sorgen, dass die Anordnung durchgesetzt wird.
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