Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Rechtsfall bestätigt. Dass Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel verwendet werden dürfen. Allerdings ist das permanente Aufzeichnen von Dashcams nach wie vor illegal und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dashcams sind Kameras die in Autos eingebaut werden und alle möglichen Vorfälle aufzeichnen die sich auf der Straße ereignen. Oft landen diese Aufnahmen dann auf Online-Plattformen wie Youtube.
Kommt es zu einem Unfall, galt die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess bislang als streitig.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof kürzlich geurteilt, dass im Unfallhaftpflichtprozess das »Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche« das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners überwiegt - Dashcam-Aufnahmen sind künftig also als Beweismittel zugelassen. Aber was bedeutet das Urteil eigentlich konkret für die Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr?
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Permanente Aufnahmen sind weiterhin illegal
In seinem Urteil vom 15. Mai 2018 (Aktenzeichen VI ZR 233/17) befasste sich der VI. Zivilsenat des BGH mit einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, gegen die der Kläger Revision eingelegt hatte. Der Kläger hatte sich mit dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung um Schadensersatz für einen von dem Beklagten verursachten Unfall gestritten. Weil die Aussagen der Unfallbeteiligten einander widersprachen und ebenfalls ein Sachverständiger keine eindeutige Klärung des Unfallhergangs herbeiführen konnte, berief sich der Kläger auf die Aufnahmen seiner Dashcam.
Der BGH nahm daraufhin in seiner Entscheidung eine Abwägung der Beweisführungsinteressen des Klägers gegen die Persönlichkeitsrechte des Beklagten vor und kam zu dem Schluss, dass erste die letzteren überwiegen. Die Richter verwiesen dabei im Einzelnen auf folgende Punkte:
Die Aufnahmen erfolgten in einem öffentlichen Straßenraum - die Dashcam habe nur Vorgänge aufgezeichnet die »grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind«. Durch die »Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens« komme es zu einer »besonderen Beweisnot« die häufig nicht durch entsprechende nachträgliche unfallanalytische Gutachten ausgeglichen werden könne. Im Unfallhaftpflichtprozess besitzen die Beweisinteressen des Unfallgeschädigten im Fall einer Unfallflucht besonderes Gewicht (§ 142 StGB). Unfallbeteiligte müssen unter anderem entsprechende Angaben zu Person, Fahrzeug & Unfallhergang machen was für den BGH bei seiner Entscheidung für die Beweiszulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen eine wichtige Rolle spielte.
Insgesamt ergibt sich aus dem Urteil, mit dem der BGH die Klage an das LG Magdeburg zurückverwiesen hat, dass Dashcam-Aufnahmen im Rahmen eines Zivilprozesses grundsätzlich als Beweismittel verwertbar sind. Ihre Anfertigung bleibt aber datenschutzrechtlich unzulässig und kann mit Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden.
Dies soll jedenfalls dann gelten » wenn es sich um eine permanente « anlasslose Aufzeichnung handelt. Zu einer Verwendung in Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren äußert sich die Entscheidung nicht.
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