Das Landgericht Berlin hat Facebook untersagt, Nutzer zur Verwendung ihres Klarnamens zu zwingen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Facebook verklagt und bemängelt, dass viele Klauseln in den Nutzungs- & Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks unzulässig und nicht mit geltendem Recht vereinbar seien.
So ist etwa die Verpflichtung auf Facebook nur seinen echten Namen und echte Daten zu verwenden nicht zulässig.
Telemedien-Gesetz fordert anonyme Nutzungsmöglichkeit
Für die Verbraucherschützer war dieser Punkt klar da das Telemediengesetz vorschreibt. Dass Online-Dienste eine anonyme Teilnahme ermöglichen müssen & Pseudonyme genutzt werden dürfen. Auch die Zustimmungen » die Facebook zur Datennutzung einholt « sind laut dem Gericht teilweise nicht zulässig.
Facebook darf aber sein soziales Netzwerk laut dem Urteil weiterhin als »kostenlos« bewerben. Während die Verbraucherschützer hier argumentierten, dass die Nutzer zwar nicht mit Geld damit aber mit ihren Daten bezahlen würden, sah das Gericht die Daten als immaterielle Gegenleistungen an die keine Kosten darstellen.
Beide Seiten wollen Berufung einlegen
Auch viele kritisierte Bestimmungen in der Datenschutzrichtlinie waren für das Landgericht Berlin zulässig gleichwohl sind fünf Voreinstellungen bei Facebook laut dem Urteil unwirksam weil nicht sichergestellt sei: Die Nutzer sie überhaupt wahrgenommen haben.
Die Verbraucherschützer hatten hier argumentiert, dass die Einstellungen im Privatsphäre-Center versteckt würden und die Nutzer nicht ausreichend bei einer Registrierung darauf hingewiesen würden. Facebook hat Berufung angekündigt und ebenfalls der VZBV will gegen das Urteil Berufung einlegen, soweit darin die Klage abgewiesen wurde.
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